2.%Xbjchn. Staatangehörigfeit in einem Bundezftaate. (885,6.) 57
Legitimierten mird hier durch die Vorfchrift des 84 Abi. 1 des R. u.
St&el. vermittelt.
6. Beligt der Vater die Staat3angehörigfeit in mehreren Bundes-
ftaaten, jo geht die mehrfadhe Staatsangehörigfeit auf das Tegitimierte
Kind über. Sn gleicher Weife wird nach 8 35 des R. u. StGef. die un-
mittelbare ReichSangehörigfeit übertragen. &3 fonımt aber nur dieStaat3»
angehörigfeit in Betracht, Die der Vater im Beitpunfte der Legitimation
bejißt. Sit der Vater gejtorben, bevor Die von ihm beantragte Ehelich-
feiterflärung erfolgt, jo erwirbt daS Tegitimierte Kind die legte Staat3-
angehörigfeit des Vaters ($ 1733 Abi. 3 de3 BGB.) Befak das Find zur
Beit der Zegitimation die Staatsangehörigfeit in einem anderen Bundes-
ftaate al3 der Vater, jo jcheidet e8 nach 8 17 Ziff. 5 des N. u. St&ef.
aus dem bisherigen Staatäverbande. aus. Befaß e3 eine ausländiiche
Staatsangehörigfeit, jo bemißt fich die Frage ihres Verluftes nach den
Rechte jenes ausländijchen Staat (vgl. hierüber unten ©. 245 Abichnitt 7).
7. Maßgebend ijt allein die Staatsangehörigfeit des Vaters, während
die der Mutter völlig unberüdfichtigt bleibt. Die Mutter fann eine
andere Staat3angehörigfeit beliten ald der Water
a) bei Legitimation durch nachfolgende Ehe, wenn fie Ausländerin
ift und nad) dem Gejeße ihres Heimatftaats durch Verehelichung ihre
Staatsangehörigfeit nicht verloren hat,
b) bei Ehelichkeitserflärung des Kindes, wenn jie mit feinem Vater
nich die Ehe gejchloffen hat.
8.6.
Durch die Ehefchließung!) mit einem Dentfchen ?2) erwirbt
die Frau?) die Staatdangehörigfeit*) de8 Manne2.
Reg.Entm. 85. — Romm.Entw. 85. — Komm.Antr. Nr.11, Nr. 14 Hiff.2. —
Romm.Ber. ©. 9—11, 15, 47, 73. — Untr. Nr. 1010 Ziff. 3. — Sten. Ber.
©. 5272 A, 52820, 5285 A—B, 5294 0—5295D, 5768 C.
1. Rur die gültige Eheichliegung begründet für die Frau Die
Staatsangehörigfeit de Mannes. Gemäß Art. 13 des EG. 3. BGB. ift
für den deutjchen Bräutigam die Frage, ob die Norausfegungen der
Auläffigleit und Gültigkeit der Che gegeben find, nach deutjchem Rechte
(88 1303—1315 BGB.) zu beurteilen, für Die Braut nach dem Rechte
ihres Heimatftaats. Hinfichtlich der Form erfordert die Gültigkeit der
Eheichließung, daß die Vorfchriften des Staats beobachtet find, in dem
die Ehe gefchloffen worden ift, fohin im Deutfchen Reiche die $$ 1316 —
1321 BGB. und das PVerfonenftandögei. vom 6. Tebruar 1875 in der
Tafiung des Art. 46 EG. 3. BGB. Näheres hierüber j. oben bei 54 Anm. 4.