Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

1848 Die ersten Artikel der Reichsverfassung. 247 
Entscheidung zu bringen. Der Antrag ging also dahin, das 
Reich bestehe aus dem Gebiete des deutschen Bundes unter 
Vorbehalt der Verhältnisse Schleswigs; habe ein deutsches 
Land mit einem nichtdeutschen dasselbe Staatsoberhaupt, so 
solle das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande 
getrennte eigene Verfassung, Regierung und Verwaltung 
haben; dort könnten nur deutsche Staatsbürger Beamte 
werden, und habe die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung 
dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen 
Ländern. Das bedeutete für Österreich die Zerreißung der 
Monarchie, die Verbindung Cis= und Transleithaniens für alle 
Zeiten lediglich durch die Personalunion, die unbedingte Aus- 
führung aller Reichsgesetze in den deutschen Kronländern. 
Daß die österreichische Regierung sich diesen Bestimmungen 
nicht unterwerfen würde, war einem Jeden einleuchtend: eben 
deshalb hatte der Ausschuß den Antrag gestellt, um das 
Wiener Cabinet zu einer bestimmten Erklärung seiner Absichten 
zu nöthigen. Entweder Unterwerfung unter das Reichsgesetz 
oder Austritt aus dem Bunde. Der Gegensatz war damit in 
schneidender Klarheit gestellt: hier die Männer des festen 
Bundesstaats, welchen der Verlust durch das Ausscheiden 
Osterreichs geringer erschien, als der Gewinn durch die innere 
Einheit, die bei dem Verbleiben zweier Großmächte im Bunde 
unmöglich war; dort die Idealisten, die Gegner der Trennung 
irgend eines deutschen Landes vom Reiche, mochte dann aus 
der Verfassung werden, was da wollte, und dazu die Parti- 
cularisten, welche Osterreich eben deshalb im Reiche behalten 
wollten, weil sein Verbleiben jede durchgreifende Reichseinheit 
verhinderte und nur einige Verbesserungen des alten Staaten- 
bundes möglich ließ. Die bisherige Majorität spaltete sich.
	        
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