Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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)n 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1868 in 
Araft. 
Von diesem Zeitpunkte ab dürfen andere als dem gegenwärtigen Gesetze 
entsprechende Gewichte in den Apotheken (einschließlich der Handapotheken der 
Landärzte) nicht angewendet und müssen die in hieländischen Apotheken aus- 
zuführenden Recepte der Aerzte und Wundärzte nach Grammengewicht albgefaßt 
werden. 
Die in den Gesetzen gegen die Benutzung unrichtiger, zum Wägen 
bestimmter Werkzeuge und gegen den Besicz ungestempelter Gewichte angedroh- 
ten Strafen treten auch in dem Falle ein, wenn nach dem genannten Zeit- 
punkte in den Apotheken dem gegenwärtigen Gesetze nicht entsprechende, obgleich 
mit dem Stempel einer Eichungsbehörde versehenen Gewichte benutzt oder 
vorgefunden werden. 
. 4. 
Unsere Regierung wird mit der Aussühruug dieses Gesehes beauftragt. 
Greiz, den 21. December 1867. 
(L. S.) Heinrich XIXI. 
Dr. Herrmann.
	        
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