Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

I. Landwirtschaft. 3 138. 381 
Staaten sind die Reallasten unmittelbar durch Gesetz aufgehoben und 
es ist gleichzeitig mit dieser Aufhebung dem Pflichtigen die Ver- 
bindlichkeit zur Entschädigung des Berechtigten auferlegt?, hier be- 
schränkt sich die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden auf die Fest- 
stellung der Entschädigung. Nach den meisten Gesetzgebungen findet 
die Ablösung auf Antrag einer der beteiligten Parteien 
statt; in diesem Falle bildet nicht nur die Feststellung der Ent- 
schädigung, sondern auch die Beseitigung der Reallasten einen Gegen- 
stand der Verwaltungstätigkeit. 
Der Antrag auf Ablösung heißt Provokation. Das Recht 
der Provokation stand nach den älteren Ablösungsgesetzen nur dem 
Pflichtigen zu; die spätere Gesetzgebung hat es auch auf den Be- 
rechtigten ausgedehnt, so daß nach dem jetzt bestehenden Rechte 
beide Teile befugt sind, die Ablösung zu beantragen. Bei Abgaben 
und Diensten, zu denen mehrere Personen gemeinschaftlich ver- 
pflichtet sind, namentlich auch bei solchen, die einer ganzen Feld- 
mark obliegen, kann die Ablösung nur gemeinsam beantragt werden. 
Um die Ablösung bis zu einem bestimmten Zeitpunkte zum Abschluß 
zu bringen, haben einzelne Gesetzgebungen eine Präklusivfrist fest- 
gesetzt, binnen welcher die Geltendmachung des Provokationsrechtes 
erfolgen muß. Nach Ablauf derselben erlöschen alle bis dahin nicht 
zur Ablösung angemeldeten Lasten ohne Entschädigung. 
2. Die Entschädigung ist ein Äquivalent, welches dem 
Berechtigten für die Aufhebung seiner Berechtigung gewährt wird. 
Die Berechnung derselben erfolgt nach gesetzlich normierten Grund- 
sätzen, welche unter Berücksichtigung der verschiedenen Natur der 
einzelnen Reallasten für jede Art derselben besonders festgestellt sind. 
Die Fronden oder Dienstleistungen sind entweder gemessene, 
d. h. solche, welche der Quantität und Qualität nach feststehen, teils 
ungemessene, d. h. solche, bei welchen dies nicht der Fall ist. Un- 
gemessene Fronden werden zunächst in gemessene verwandelt. Dies 
geschieht entweder auf Grund einer Berechnung der Durchschnitts- 
leistungen der letzten Jahre, oder, wenn dies nicht möglich ist, durch 
Sachverständige Schätzung. Die gemessenen Fronden werden ihrem 
erte nach in Geld veranschlagt. Den Maßstab für diese Ver- 
anschlagung bildet die Berechnung der Kosten, die dem Berechtigten 
erwachsen, wenn er die bisher durch Fronpflichtige geleistete Arbeit 
durch freie Arbeiter verrichten läßt. Dabei ist jedoch die geringere 
ualität der Zwangsarbeit mit in Anschlag zu bringen. Der so er- 
Mittelte Jahresertrag wird kapitalisiert und das aus dieser Kapitali- 
sierung sich ergebende Resultat ist die Ablösungssumme. 
Zehnten heißen die periodischen Sachleistungen, die in Pro- 
zenten des Ertrages ausgedrückt sind. Auch bei diesen muß zunächst 
der jährliche Wert der Leistung ermittelt werden. Dies geschieht 
dure Berechnung des Durchschnittsertrages der letzten Jahre. 
ieser wird auf Grund der durchschnittlichen Produktenpreise zu 
“..- Württ. G. vom 14. April 1848, vom 17. Juni und 24. August 1849. Bad. 
G. über Herrenfronen und Blutzehnten vom 28. Dez. 1831, G. vom 10. April 1848, 
13. Februar 1851, 28. März 1852.
	        
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