Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

1849 Coalition der Centren und der Fraction Simon. 303 
rung derselben künftig zu stimmen. Hieran nahm Gagern 
keinen Anstoß: man habe sich ja stets zu dem Grundsatze 
der constituirenden Allmacht des Parlaments und der end- 
gültigen Rechtskraft ihrer Beschlüsse bekannt. Er und 80 Ge- 
nossen gaben die von Simon begehrte Zusage. Sie wußten, 
daß sie damit jede Verständigung mit den größern Staaten 
unmöglich machten; sie verabscheuten den bewaffneten Auf- 
stand; aber ihre Hoffnung auf die Unwiderstehlichkeit des 
idealen Gehaltes ihres Werkes war unerschütterlich. 
Noch ehe die neue Coalition förmlich abgeschlossen war, 
einigte man sich über die geschäftliche Behandlung der zweiten 
Lesung. Sie sollte gleich am 23. März beginnen, und dann 
ohne Unterbrechung bis zum Abschlusse fortgesetzt werden; 
bei jedem Paragraphen sei über den Antrag des Verfassungs- 
ausschusses und die Minoritätsanträge desselben abzustimmen, 
sonstige Verbesserungsvorschläge nur auf den Antrag von 
50 Mitgliedern zuzulassen. Alle Discussion sei ausgeschlossen. 
Man wußte, daß jegliche oratorische Kunst erschöpft und den 
Parteibeschlüssen gegenüber ohnmächtig war. Die öffentliche 
Meinung aber hoffte man auch ohne Redeblumen durch die 
Fertigstellung der Verfassung zu erobern. Hienach wurde 
durch die Kaiserpartei und die Linke am 22. März beschlossen. 
So ging es endlich im Sturnmschritt vorwärts. Die 
Gruppe Simon hatte sich nur auf das Erbkaiserthum ver- 
pflichtet, und so erlitten die Centren im Ubrigen mehr als 
eine schwere Niederlage, die schwerste noch am letzten Tage 
durch die Ausdehnung des Suspensiv-Veto auch auf Ände— 
rungen der Verfassung. Hienach könne also, rief eines ihrer 
Mitglieder, durch dreimaligen Reichstagsbeschluß das Kaiser- 
thum abgeschafft werden: sehr richtig, antwortete die Linke,
	        
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