334 Das Dreikönigsbündniß. 1849
fanden aber keine Widerlegung seines Satzes, daß jede Zögerung
nur der Revolution unberechenbare Vortheile bringen würde.
So wurde in neun Sitzungen die Reichsverfassung und das
Wahlgesetz durchberathen, und in der Nacht vom 26. auf den
27. Mai das endgültige Einverständniß, wie es schien, zwischen
Preußen, Hannover und Sachsen erreicht. Das Statut eines
auf ein Jahr abgeschlossenen Bündnisses zwischen den drei
Staaten sicherte gegenseitigen Schutz und Beistand ihnen
sowie allen später Beitretenden zu, gab der Krone Preußens
die Oberleitung der Bundesangelegenheiten, setzte zur speciellen
Geschäftsführung einen gemeinsamen Verwaltungsrath ein,
verhieß dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maaßgabe
des vereinbarten Entwurfs, der von einer demnächst ein-
zuberufenden Reichsversammlung geprüft werden sollte; Ab-
änderungen, welche dieselbe beantragte, würden der Zustimmung
der Verbündeten bedürfen; endlich war die Bildung eines
provisorischen Bundesschiedsgerichts verfügt. Eine gleichzeitig
festgestellte Circularnote (nachher auf den 28. Mai datirt),
legte das Bundesstatut, die Verfassung und das Wahlgesetz
allen deutschen Regierungen mit der Einladung zum Beitritt
vor. Dieses Alles wurde in der Morgenfrühe des 27. rechts-
verbindlich angenommen und unterzeichnet, wobei Sachsen
und Hannover sich nur noch eine nähere Erklärung über die
Oberhauptsfrage vorbehielten. Als jedoch am folgenden Tage
diese Erklärung abgegeben wurde, fand sich darin über die
Oberhauptsfrage kein Wort, sondern statt dessen eine Dar-
legung, daß die beiden Regierungen sich zu ihrer Zustimmung
nur in der Erwartung entschlossen hätten, es würde die hier
vorgeschlagene Verfassung, abgesehen von Osterreich, Gemein-
gut der ganzen deutschen Nation und nicht bloß eines Theils