Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

334 Das Dreikönigsbündniß. 1849 
fanden aber keine Widerlegung seines Satzes, daß jede Zögerung 
nur der Revolution unberechenbare Vortheile bringen würde. 
So wurde in neun Sitzungen die Reichsverfassung und das 
Wahlgesetz durchberathen, und in der Nacht vom 26. auf den 
27. Mai das endgültige Einverständniß, wie es schien, zwischen 
Preußen, Hannover und Sachsen erreicht. Das Statut eines 
auf ein Jahr abgeschlossenen Bündnisses zwischen den drei 
Staaten sicherte gegenseitigen Schutz und Beistand ihnen 
sowie allen später Beitretenden zu, gab der Krone Preußens 
die Oberleitung der Bundesangelegenheiten, setzte zur speciellen 
Geschäftsführung einen gemeinsamen Verwaltungsrath ein, 
verhieß dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maaßgabe 
des vereinbarten Entwurfs, der von einer demnächst ein- 
zuberufenden Reichsversammlung geprüft werden sollte; Ab- 
änderungen, welche dieselbe beantragte, würden der Zustimmung 
der Verbündeten bedürfen; endlich war die Bildung eines 
provisorischen Bundesschiedsgerichts verfügt. Eine gleichzeitig 
festgestellte Circularnote (nachher auf den 28. Mai datirt), 
legte das Bundesstatut, die Verfassung und das Wahlgesetz 
allen deutschen Regierungen mit der Einladung zum Beitritt 
vor. Dieses Alles wurde in der Morgenfrühe des 27. rechts- 
verbindlich angenommen und unterzeichnet, wobei Sachsen 
und Hannover sich nur noch eine nähere Erklärung über die 
Oberhauptsfrage vorbehielten. Als jedoch am folgenden Tage 
diese Erklärung abgegeben wurde, fand sich darin über die 
Oberhauptsfrage kein Wort, sondern statt dessen eine Dar- 
legung, daß die beiden Regierungen sich zu ihrer Zustimmung 
nur in der Erwartung entschlossen hätten, es würde die hier 
vorgeschlagene Verfassung, abgesehen von Osterreich, Gemein- 
gut der ganzen deutschen Nation und nicht bloß eines Theils
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.