Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

348 Das Dreikönigsbündniß. 1849 
deren Beitritt zum Bunde, stets erklärt hatten, der Beitritt 
müsse unbedingt sein, außer dem Bundesstatut, dem Ver- 
fassungsentwurf und der Note vom 28. Mai gebe es keine 
Normen für die Rechte und Pflichten der Bundesglieder; 
irgend welche Anderungen an dem vorgeschlagenen Ver- 
fassungsentwurf seien nur unter einstimmiger Genehmigung 
aller Bundesglieder zulässig. Es ist einleuchtend, daß alle 
diese Sätze mit einem Vorbehalt freies Rücktritts aus dem 
Bunde, falls Bayern nicht Mitglied werde, unverträglich 
waren; um so mehr fand sich Preußen in seiner ursprüng- 
lichen Interpretation des Vorbehalts bestärkt. So brachte 
am 26. September der nassauische Bevollmächtigte den An- 
trag ein, den Tag für die Reichstagswahlen festzustellen, und 
der preußische Vorsitzende des mit den Bundesgeschäften be- 
trauten Verwaltungsraths setzte ihn für die Sitzung des 
5. October auf die Tagesordnung. 
Allein hier erlebte man, daß seit dem 26. Mai die 
Zeiten sich geändert hatten. Damals war Osterreich ohn- 
mächtig, Preußen der einzige Beschützer gegen die Revolution 
gewesen. Jetzt war die Revolution durch Preußen nieder- 
geworfen, Osterreich aber wieder frei in seinen Bewegungen. 
Damals hatte man sich Preußen gefügt, um nicht der Revo- 
lution zu erliegen. Jetzt konnte man unter Osterreichs Schutz 
dazu schreiten, sich der gegen Preußen übernommenen Pflichten 
zu entledigen. 
Am 5. October waren die übrigen Mitglieder des Ver- 
waltungsraths sämmtlich mit dem nassauischen Antrag ein- 
verstanden. Hannover aber legte kräftigen Widerspruch ein. 
Der Verfassungsentwurf selbst behalte eine Verständigung mit 
Osterreich vor; daraus folge, daß er vor Erzielung dieses
	        
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