348 Das Dreikönigsbündniß. 1849
deren Beitritt zum Bunde, stets erklärt hatten, der Beitritt
müsse unbedingt sein, außer dem Bundesstatut, dem Ver-
fassungsentwurf und der Note vom 28. Mai gebe es keine
Normen für die Rechte und Pflichten der Bundesglieder;
irgend welche Anderungen an dem vorgeschlagenen Ver-
fassungsentwurf seien nur unter einstimmiger Genehmigung
aller Bundesglieder zulässig. Es ist einleuchtend, daß alle
diese Sätze mit einem Vorbehalt freies Rücktritts aus dem
Bunde, falls Bayern nicht Mitglied werde, unverträglich
waren; um so mehr fand sich Preußen in seiner ursprüng-
lichen Interpretation des Vorbehalts bestärkt. So brachte
am 26. September der nassauische Bevollmächtigte den An-
trag ein, den Tag für die Reichstagswahlen festzustellen, und
der preußische Vorsitzende des mit den Bundesgeschäften be-
trauten Verwaltungsraths setzte ihn für die Sitzung des
5. October auf die Tagesordnung.
Allein hier erlebte man, daß seit dem 26. Mai die
Zeiten sich geändert hatten. Damals war Osterreich ohn-
mächtig, Preußen der einzige Beschützer gegen die Revolution
gewesen. Jetzt war die Revolution durch Preußen nieder-
geworfen, Osterreich aber wieder frei in seinen Bewegungen.
Damals hatte man sich Preußen gefügt, um nicht der Revo-
lution zu erliegen. Jetzt konnte man unter Osterreichs Schutz
dazu schreiten, sich der gegen Preußen übernommenen Pflichten
zu entledigen.
Am 5. October waren die übrigen Mitglieder des Ver-
waltungsraths sämmtlich mit dem nassauischen Antrag ein-
verstanden. Hannover aber legte kräftigen Widerspruch ein.
Der Verfassungsentwurf selbst behalte eine Verständigung mit
Osterreich vor; daraus folge, daß er vor Erzielung dieses