350 Das Dreikönigsbündniß. 1849
und nachdem die Verhandlung mehrere Sitzungen erfüllt
hatte, beschloß der Verwaltungsrath mit allen gegen zwei
Stimmen die Anberaumung der Parlamentswahlen auf den
15. Januar 1850.1) Sachsen und Hannover verstiegen sich
darauf zu der Erklärung, der Verwaltungsrath sei überhaupt
nicht befugt, Mehrheitsbeschlüsse zu fassen; zu jedem Be-
schlusse sei die Einstimmigkeit aller Mitglieder nöthig. Die
Antwort lag auf der Hand: da das. Bündnißstatut vom
26. Mai eine solche Vorschrift an keiner Stelle enthält, so
versteht sich die Competenz der Mehrheit von selbst. Hierauf
machten die Vertreter der beiden Königreiche am 20. October
die Anzeige, daß sie ferner keinen Antheil an den Arbeiten
des Verwaltungsraths nehmen könnten und deshalb in ihre
Heimath zurückkehrten; ihre Regierungen würden jedoch getreue
Mitglieder des Bündnisses vom 26. Mai bleiben, und sich auch
an der Einführung des damals vorgelegten Verfassungs-
Entwurfs betheiligen, sobald die dazu nöthigen Voraussetzungen
eingetreten wären.
So waren im Verlaufe eines halben Jahres dem Drei-
königsbündniß zwei seiner Könige abhanden gekommen, und
unter der Versicherung schönster Bundestreue bereits in voller
Arbeit zum Abschluß eines Gegenbundes. Für Preußen aber
war der vom Könige am 2. April bezeichnete Fall eingetreten:
ohne die Könige gebe es keine Reichsverfassung; die Stellung
Preußens zu den Kleinstaaten werde ein Schutzverhältniß,
und hienach sei der Verfassungsentwurf angemessen um-
zugestalten.
1) Der Termin wurde später auf den 31. verschoben.