352 Der Gegenbund. 1849
sei. Vergeblich rufe Preußen den Artikel 11 der alten
Bundesacte an; denn hier sei den deutschen Einzelstaaten
das freie Bündnißrecht nur insoweit gegeben, als sich das-
selbe mit der Sicherheit des großen Bundes vertrage; nun
aber könne man diese Sicherheit nicht ärger verletzen, als
wenn man einem Sonderbund, wie hier geschehe, die Com-
petenz und die Zwecke des großen Bundes selbst übertrage,
und damit die ganze Existenz des letztern bedrohe. Schwarzen=
berg gelangte von diesem Standpunkte zu einem wuchtigen
Proteste gegen jeden Versuch, den Sonderbund in das Leben
zu rufen, also zunächst gegen die Einberufung des am
15. Januar 1850 zu wählenden Reichstags, dessen Be-
schlüsse in jeder Hinsicht null und nichtig sein würden;
Osterreich würde einer jeden, durch solche Schritte verletzten
Regierung Schutz und Beistand mit seiner gesammten Macht
gewähren. In sehr durchsichtiger Verhüllung war damit
die Verwirklichung des preußischen Bundesstaats als Kriegs-
fall bezeichnet.
Der preußische Minister, Freiherr von Schleinitz, ant-
wortete darauf, daß die Documente vom 26. Mai die
Garantie für die Sicherheit der deutschen Bundesstaaten
nicht zerstörten, sondern bekräftigten, also den Regeln des
Artikels 11 der Bundesacte vollkommen entsprächen. Daß
die Mitglieder des Bündnisses dem beabsichtigten Reichs-
vorstande und Fürsten-Collegium gewisse Hoheitsrechte ab-
träten, sei ebenfalls durch Artikel 6 der Wiener Schlußacte
ganz ausdrücklich verstattet. Preußen werde also unbeirrt
auf seinem Wege voranschreiten, und abwarten, welche deutsche
Regierung irgend eine Schädigung durch den am 26. Mai
vorgeschlagenen Bundesstaat werde nachweisen können. Damit