1850 Verfassungsentwurf der vier Könige. 357
preußische Ministerium jetzt veranlaßt, auf die schleunigste Ver-
wirklichung des engern Bundesstaats zu dringen. Allerdings
konnte man nach dem Ausscheiden der Könige nicht wohl
mehr von einer Reichsverfassung reden: es war schon be-
schlossen, statt dessen dem Bundesstaate den Titel einer Union
zu geben, und in einer Zusatzacte zur Verfassung dies im
Einzelnen durchzuführen. Dem zum 20. März nach Erfurt
einberufenen Parlamente sollte dann die Verfassung vom
26. Mai nebst der Zusatzacte zu unveränderter Annahme,
hoffentlich in einer einzigen Gesammtabstimmung, vorgelegt
werden; da indeß durch den Abfall der beiden Königreiche
mehrfache AÄnderungen unerläßlich wären, würde man eine
sofortige Revision der angenommenen Verfassung dem Parla-
mente vorschlagen. Immer wäre durch die Gesammtannahme
derselben der Bundesstaat gebildet, die bundestreuen Re-
gierungen durch ein festes Band vereinigt, der Gefahr der
völligen Auflösung des Bundes vorgebeugt. Dagegen wäre
bei einer Berathung nach den einzelnen Artikeln den Gegnern
freies Spiel gegeben; die Forderung derselben wäre gleich-
bedeutend mit dem Aufgeben des Bundesstaats. Bei der
Gesammtannahme aber könnte Preußen sofort die Stelle des
Reichs= oder Unionsvorstandes einnehmen; an die Stelle des
Verwaltungsraths träte eine von Preußen abhängige Unions-
regierung. Nur auf diese Art würde eine feste Grundlage
für die Unterhandlungen über die Verfassung des weitern
Bundes gewonnen; in sicherer Stellung könne man die Gegner
kommen lassen und annehmbare Vorschläge erwarten. So
war am 9. März der einstimmige Beschluß des vollzähligen
Ministerraths.
Der König aber war entschieden anderer Meinung. Die