Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

1850 Ansicht des Königs. 405 
verschiedenheit der Mitglieder wohl auf lange hin unaus- 
führbar; aber der Gedanke, der ihr zu Grunde liege, und 
die berechtigte Form dieses Gedankens, die legale Basis, dürfe 
nicht aufgegeben werden; das Fundament möge zur Zeit 
unbenutzt bleiben, man möge es mit Erde bedecken; aber zer- 
stören dürfe man es nicht, es müßte für eine günstigere Zeit 
aufbewahrt bleiben. Leider war eine legale Basis, wie sie 
der König hier im Sinne trug, zur Zeit gar nicht vorhanden, 
und ebenso deutlich ist es, daß, wenn man damals die Union 
auflöste, man hiemit ihrer Wiederbelebung in günstigeren 
Tagen nicht das Geringste vergab. 
Es folgten dann lebhafte Erörterungen, ob und wann 
man wenigstens die Unausführbarkeit der Verfassung amtlich 
constatiren sollte. Manteuffel wünschte es sogleich zu thun, 
Radowitz mahnte, wenigstens bis zum October, dem Ablauf 
des neuen Provisoriums, hinzuhalten. Der König entschied, 
zunächst Osterreichs fernere Schritte abzuwarten. 
Feindselige Maaßregeln des Wiener Hofes erfolgten nun 
Schlag auf Schlag. 
Preußen hatte durch Militärconventionen mit Coburg 
und Braunschweig deren Contingente seinem Heere angegliedert, 
Osterreich dagegen auf Grund der alten Bundeskriegsverfassung 
protestirt. Auf Antrag der badischen Regierung, welche ihre 
meuterischen Soldaten ebenso wie Österreich seine Honveds 
ferne von der Heimath zu neuer Disciplin erzogen wünschte, 
hatte Preußen die Verlegung derselben in preußische Garni- 
sonen und dafür Verbleiben einer gleichen Anzahl preußischer 
Truppen in Baden bewilligt. Schwarzenberg protestirte auch 
hiegegen nach altem Bundesrecht, und ging so weit, dem 
damals österreichischen Gouverneur der Bundesfestung Mainz
	        
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