1850 Antrag auf Bundesexecution in Kurhessen. 421
Trennung seiner Ost- und Westprovinzen im friedlichen
System des alten Bundestags ertragen können, wo sein Ein-
fluß in Cassel unangefochten, und durch zwei hessische Etappen-
straßen die militärische Verbindung zwischen Cöln und Berlin
gesichert war. Jetzt aber schien es unerträglich, daß eine
preußenfeindliche Bundesmacht durch ihre Streitkräfte dieses
Territorium in Besitz nehmen wollte, während der Souverän
desselben dem Namen nach noch Mitglied der preußischen Union
war, und jenex Bundestag sich trotz des preußischen Pro-
testes als höchste Behörde der deutschen Nation hinpflanzte.
Was liegt, sagte Graf Brandenburg, den süddeutschen Re-
gierungen an dem hessischen Verfassungsstreit: nur um uns
zu demüthigen, wollen sie Kurhessen occupiren. Einige Mo-
nate nachher erhielt dieses Wort in München seine amtliche
Bestätigung; als der Minister von der Pfordten in der baye-
rischen Kammer wegen seiner Theilnahme an dem hessischen
Verfassungssturze heftig angegriffen wurde, erklärte er mit
cynischer Offenheit: die hessische Verfassung war uns äußerst
gleichgültig, uns kam es auf die Sprengung der preußischen
Union an. Preußen hatte also Ursache genug, gegenüber
den Schritten Hassenpflug's und des Bundestags nicht un-
thätig zu bleiben.
Für ein wirksames Einschreiten auf festem Rechtsboden
lagen mehrere Wege offen.
Zur rechtlichen Lösung des Streits gab es zwei Mittel.
Die hessische Verfassung selbst ordnete für Zerwürfnisse
zwischen dem Kurfürsten und den Ständen ein Compromiß-
gericht an, und sogar jene Ausnahmegesetze von 1832 und
1834, auf deren sonstige Bestimmungen sich Hassenpflug
berufen hatte, verfügten für solche Fälle ein Bundesschieds-