Opposition der Mittelstaaten. 43
Preußens, je einer unter jener Bayerns, Württembergs,
Hannovers. In jedem Kreise hätte der Kreisoberste den
Heerbefehl und besetzte das höchtste Gericht. Den fünf Kreis-
obersten würde sodann die Reichsregierung, unter dem Ehren-
vorsitz Osterreichs und der Geschäftsleitung Preußens, über-
tragen. Zugleich bildeten sie das Oberhaus für die Gesetz-
gebung des Reiches; das Unterhaus bestände aus den übrigen
Fürsten, den Mediatisirten und den provinzialständischen Ab-
geordneten der Einzelstaaten. Für staatsrechtliche Streitig-
keiten würde ein Bundesgericht eingesetzt. Dem Volke jedes
Einzelstaats würde von Bundeswegen eine ständische Ver-
fassung und zugleich ein Minimum ständischer Rechte, allen
deutschen Bürgern aber Sicherheit von Person und Eigen-
thum, Freizügigkeit und Preßfreiheit, Religionsfreiheit, Gleich-
berechtigung der christlichen Confessionen und Schutz gegen
Justizverweigerung gewährleistet. Die große Mehrzahl der
kleinen Staaten stimmte diesen Vorschlägen eifrig zu.
Wie man sieht, war hier ganz im Sinne des Befreiungs-
kriegs starkes Reichsregiment und festes Freiheitsrecht begehrt.
Wieder erschien in solchen Vorschlägen Preußens volles Ver-
trauen zu der deutschen Gesinnung seiner Verbündeten, seine
Hoffnung, die künftigen Bundesbehörden stets im patriotischen
Sinne wirksam zu finden. Die beiden großen Minister sollten
bald genug erfahren, daß sie bei jenem Vertrauen Personen
und Dinge völlig verkehrt beurtheilt und sowohl Preußens
Unabhängigkeit als die deutschen Gesammtinteressen durch die
vorgeschlagenen Einrichtungen in tödtliche Gefahr gebracht hatten.
Die Schwierigkeiten zeigten sich gleich am ersten Tag.
Die Magnaten des Rheinbundes, Bayern, Württemberg,
Baden, wollten zuerst in den deutschen Bund gar nicht ein-