50 Verhältniß zum Auslande.
schleppend. Jede Sache ging zur Vorberathung an einen
Ausschuß; nach dessen Bericht hatten die Gesandten die In-
struction ihrer Höfe einzuholen; über dieselbe hatten in jeder
der sechs letzten Curien zwei, vier, sechs Regierungen sich zu
verständigen, worüber oft Monate vergingen; war die ganze
Sache einer Regierung lästig, so ließ sie ihren Gesandten
unendlich lange ohne Instruction; sollte schließlich zur Ab-
stimmung geschritten werden, so erschienen neue Vorstellungen
und Einwände, neue Instructionen wurden nöthig, oder die
Sache ging wieder an den Ausschuß zurück und wurde dann
nicht selten Jahre lang in dessen Acten begraben. Noth-
gedrungen trat sehr häufig an die Stelle sachlicher Berathung
im Bundestage diplomatische Bearbeitung der kleinen Höfe
durch die großen, und wo Preußen und Osterreich gleiches
Ziel verfolgten, wagte sich nur in seltenen Fällen ein Wider-
spruch hervor. Wie in der alten Zeit entschied also nicht
das Verfassungsrecht, sondern das Verhalten der Wiener und
Berliner Politik über Deutschlands Geschicke.
Was die Stellung Deutschlands zum Auslande betraf,
so waren die Bestimmungen der Bundesacte darüber nicht
weniger ungenügend als über das innere Staatsrecht. Jeder
Souverän war berechtigt, stehende Gesandtschaften zu halten
und zu empfangen; er durfte auch mit nichtdeutschen Re-
gierungen Bündnisse jeder Art unter der einzigen Beschränkung
abschließen, daß dieselben nicht gegen die Sicherheit Deutsch-
lands gerichtet seien. Sogar der Soldatenhandel des vorigen
Jahrhunderts wäre durch eine solche Bestimmung nicht aus-
geschlossen gewesen. Diese Befugniß der Particularstaaten
war um so mißlicher, als drei fremde Könige Mitglieder des
Bundes waren, England für Hannover, Niederland für Luxem-