Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

Die Bundesacte Theil der Wiener Congreßacte. 51 
burg, Dänemark für Holstein. Ohne Zweifel wurde die 
Regierung dieser Bundeslande nicht nach deutschen, sondern 
nach fremden Interessen geführt, und bald genug sollte sich 
die Gefahr dieser Zwitterstellung nicht bloß für die darin 
befindlichen Territorien, sondern für das ganze öffentliche 
Leben Deutschlands zeigen. Daß die Präsidialmacht des 
Bundes, ÖOsterreich, bei dem Übergewicht ihrer außerbündischen 
Kronlande kaum ein wärmeres Herz als jene drei Höfe für 
die deutschen Interessen haben konnte, braucht nicht weiter 
crörtert zu werden. 
Vollendet wurde die Unsicherheit aller dieser Dinge 
durch die Aufnahme des deutschen Verfassungsgesetzes in die 
Wiener Congreßacte, welche die fünf Großmächte nebst 
Schweden, Spanien und Portugal zur Regelung des ge- 
sammten europäischen Zustandes vereinbarten. Österreich und 
Preußen hatten diese Maaßregel in dem guten Glauben be- 
trieben, daß damit die Sicherung des Bundes gegen fremde 
Eingriffe durch Europa gewährleistet sei. Ganz anderer 
Meinung aber war man in Petersburg, Paris und London; 
nachdem die Bundesacte als Theil der Congreßacte unter den 
Schutz der Mächte gestellt sei, dürfe auch Deutschland ohne 
die Erlaubniß der Garanten daran nichts ändern, stehe also 
unter europäischer Vormundschaft, genau so wie im 18. Jahr- 
hundert Polen unter der russischen gestanden hatte. Der 
Zweifel war um so gefährlicher, als vom ersten Tage an 
recht viele deutsche Fürsten keine Bedenken trugen, bei innern 
Nöthen oder nachbarlichen Händeln den hohen Schutz vor- 
nehmlich des russischen Kaisers anzurufen; so weit wie auf 
diplomatischem Wege möglich, lehnten wohl die beiden Groß- 
mächte derartige Einmischung ab, aber erst als im Jahre 1831 
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