Die Bundesacte Theil der Wiener Congreßacte. 51
burg, Dänemark für Holstein. Ohne Zweifel wurde die
Regierung dieser Bundeslande nicht nach deutschen, sondern
nach fremden Interessen geführt, und bald genug sollte sich
die Gefahr dieser Zwitterstellung nicht bloß für die darin
befindlichen Territorien, sondern für das ganze öffentliche
Leben Deutschlands zeigen. Daß die Präsidialmacht des
Bundes, ÖOsterreich, bei dem Übergewicht ihrer außerbündischen
Kronlande kaum ein wärmeres Herz als jene drei Höfe für
die deutschen Interessen haben konnte, braucht nicht weiter
crörtert zu werden.
Vollendet wurde die Unsicherheit aller dieser Dinge
durch die Aufnahme des deutschen Verfassungsgesetzes in die
Wiener Congreßacte, welche die fünf Großmächte nebst
Schweden, Spanien und Portugal zur Regelung des ge-
sammten europäischen Zustandes vereinbarten. Österreich und
Preußen hatten diese Maaßregel in dem guten Glauben be-
trieben, daß damit die Sicherung des Bundes gegen fremde
Eingriffe durch Europa gewährleistet sei. Ganz anderer
Meinung aber war man in Petersburg, Paris und London;
nachdem die Bundesacte als Theil der Congreßacte unter den
Schutz der Mächte gestellt sei, dürfe auch Deutschland ohne
die Erlaubniß der Garanten daran nichts ändern, stehe also
unter europäischer Vormundschaft, genau so wie im 18. Jahr-
hundert Polen unter der russischen gestanden hatte. Der
Zweifel war um so gefährlicher, als vom ersten Tage an
recht viele deutsche Fürsten keine Bedenken trugen, bei innern
Nöthen oder nachbarlichen Händeln den hohen Schutz vor-
nehmlich des russischen Kaisers anzurufen; so weit wie auf
diplomatischem Wege möglich, lehnten wohl die beiden Groß-
mächte derartige Einmischung ab, aber erst als im Jahre 1831
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