58. Bedenken gegen die Beschlüsse.
Straf= und Proceßrecht aller Einzelstaaten reguliren, und
zuletzt sämmtliche Polizisten und Soldaten derselben in Eid
und Pflicht der Bundesgewalt nehmen, Alles zum Schutz
der innern Sicherheit. Auf diesem Wege eröffnete sich für
Kaiser Franz die Aussicht, nicht gerade, wie Metternich jubelte,
die Stellung eines deutschen Kaisers zu gewinnen, wohl aber
der Chef einer allmächtigen deutschen Polizei zu werden.
Es war ein energisches Heilverfahren, welches Metternich
zur Beschirmung der deutschen Souveräne gegen die dema-
gogische Seuche anzuwenden gedachte. Die Frage war nur,
ob den Patienten das Heilmittel nicht gefährlicher als die
Krankheit erscheinen würde.
In der That war eine große Anzahl der deutschen Höfe
trotz ihres Abscheues gegen Demagogen und Zeitungsschreiber
mit dem Karlsbader Staatsstreich wenig zufrieden. Mehrere
mißbilligten den Inhalt der dort gefaßten Beschlüsse, fast
Alle zürnten über die Rücksichtslosigkeit und Rechtswidrigkeit
des Verfahrens. Selbst Bayern und Mürttemberg, welche
doch so tapfer in Karlsbad mitgearbeitet hatten, empfanden
nachher Bedenken über die Tragweite der dort bethätigten
Grundsätze und die möglichen Consequenzen für die Unab-
hängigkeit der Einzelstaaten. Unter diesen Umständen wurde
eine in Berlin sich vollziehende Wendung entscheidend. Nicht
aus Abneigung gegen Osterreich, sondern aus Momenten der
innern Politik ging sie hervor. Zwei große Fragen kamen
dabei in Betracht.
Das berühmte Gesetz vom 22. Mai 1815 hatte Preußen
eine reichsständische Verfassung in Aussicht gestellt, zeitgemäße
Neugestaltung der Provinzialstände, und aus diesen hervor-
gehend eine Repräsentation des Volkes, Reichsstände mit