Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

Stärkung des Particularismus. 61 
waren künftige Zollvereinsverträge Preußens gegen die An- 
fechtung durch den Bund gesichert. 
Von Metternich's Wünschen, die landständischen Ver- 
fassungen der Einzelstaaten der Gesetzgebung der Bundes- 
gewalt zu unterwerfen, geschah überhaupt keine Erwähnung, 
vielmehr wurde in einer Reihe von Artikeln das gerade Gegen- 
theil verfügt. Zwar wurde die Unverletzlichkeit des monarchi- 
schen Princips sehr bestimmt betont, und nicht minder aus- 
drücklich erklärt, daß kein Fürst durch landständische Beschlüsse 
an der Erfüllung seiner Bundespflichten gehindert werden 
dürfe. Daneben aber wurde die Pflicht der Souveräne zur 
Einrichtung landständischer Verfassungen wiederholt anerkannt, 
die Regelung der ständischen Rechte als innere Landesange- 
legenheiten den Einzelstaaten überlassen, das Eingreifen des 
Bundes in ständische Angelegenheiten auf Fälle des Aufruhrs 
beschränkt, und der Grundsatz ausgesprochen, daß die in an- 
erkannter Wirksamkeit bestehenden Verfassungen nur auf ver- 
fassungsmäßige Weise geändert werden könnten. 
Es hatte also, herausgefordert durch die rechtlose Anspan- 
nung der Bundesgewalt in den Karlsbader Beschlüssen, der Par- 
ticularismus wieder den Boden behauptet, und war im Gegensatz 
zu der so beschaffenen Bundesgewalt dieses Mal den liberalen 
und nationalen Interessen zu Gute gekommen. Dadurch erfrischt 
und ermuthigt, erhob er sich gleichzeitig auch in seiner eigentlichen 
Residenz, dem Frankfurter Bundespalast, zu weitern Triumphen, 
welche zwar manchen liberalen Gelüsten entsprachen, die großen 
nationalen Bedürfnisse aber in schmählicher Weise mißachteten. 
Wie wir wissen, hatte der Bund den Zweck, die äußere 
und innere Sicherheit Deutschlands zu schützen. Wie energisch 
man für die innere Sicherheit sorgte, haben wir uns vergegen-
	        
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