Ihre Mängel. 63
war nicht stark, um so mehr wäre es auf Steigerung der
Qualität, also auf Gleichmäßigkeit der Ausbildung, Bewaff-
nung und Disciplin, auf feste Organisation der Verpflegung,
und vor Allem auf bleibende und durchgreifende Einheit des
Oberbefehls angekommen. Aber von dem Allem wurde das
gerade Gegentheil verfügt. Die Einrichtung der Contingente
blieb auch im Kriege den Einzelstaaten überlassen; es war
verboten, ein kleines Contingent in den Verband eines großen
aufzunehmen; denn auch der Schein der Suprematie eines
Bundesstaats über den andern sei zu vermeiden. Im Frieden
gab es keinen gemeinsamen Oberbefehl. Für den Krieg sollte
der Bundestag einen Bundesfeldherrn wählen, der nur von
dem Bundestag und dessen Militär-Ausschuß Befehle em-
pfangen dürfe, und in dessen Hauptquartier die Contingents-
herren ihre souveränen Sonderrechte durch unabhängige höhere
Officiere verfassungsmäßig ausüben würden.
So war endlich 1821 beschlossen. Aber als es an die
Ausführung ging, erhoben sich zahllose Verwahrungen und
Widersprüche der dreißig Kleinstaaten über die unerhörte,
erdrückende Belastung. Erst nach zehn Jahren gelang es,
einen Ausgleich zu Stande zu bringen, und dann dauerte es
noch weitere vier Jahre, bis die Organisation des neunten
und zehnten Armeecorps (Sachsen, Hannover und die nord-
deutschen Kleinstaaten) wenigstens auf dem Papier festgestellt
war. Wie es dann in der Wirklichkeit aussah, werden wir
später wahrzunehmen Anlaß haben. Eigentlich war es Preußen
allein, wo der thatsächliche Zustand zwar bei der Knappheit
der Finanzen hinter den Anforderungen der Landesgesetze
zurückblieb, immer aber erheblich mehr leistete, als die Vor-
schriften der Bundesverfassung begehrten.