Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

76 Politische Erregung in Süddeutschland. 
Volksversammlung vor seinem Schlosse zu Cassel beeilte sich 
Kurfürst Wilhelm, eine neue Verfassung zuzusagen, welche 
dann nach rascher Verhandlung am 5. Januar 1831 zum 
Abschluß kam. Der Kurfürst aber verließ mit seiner vom 
Volke insultirten Geliebten das Land, und übertrug die Rc- 
gierung dem Kurprinzen Friedrich Wilhelm als Mitregenten. 
Auch in Süddeutschland waren die Gemüther in lebhafter 
Bewegung, doch zeigte sich zunächst kein ungesetzliches Handeln. 
Die bayerische Kammer machte scharfe Angriffe auf die Re- 
gierung wegen eines strengen Preßgesetzes und strich zu 
schwerem Verdrusse König Ludwig's einige für seine Kunst- 
bauten begehrte Summen. In Baden, wo kurz vorher der 
sehr gemäßigte und milde Großherzog Leopold zur Herrschaft 
gelangt war, gewann die liberale Partei wieder die Mehrheit 
in der zweiten Kammer; die Verhandlungen waren lebhaft, fanden 
Widerhall in allen deutschen Landen und gaben der liberalen 
öffentlichen Meinung auf lange Jahre die Richtung. Zwischen 
der Regierung und der Kammer wurde jedoch durch gegenseitige 
Concessionen ein gutes Verhältniß bewahrt. Bei der Berathung 
des Preßgesetzes beschloß die Kammer vollständige Preßfreiheit 
und Beseitigung der Censur, und die Regierung, zuerst wider- 
strebend im Hinblick auf die Karlsbader Beschlüsse, fügte sich 
schließlich der populären Forderung. Als weiterhin aber Karl 
Welcker eine Aufforderung an die Regierung beantragte, für die 
Berufung eines deutschen Parlaments neben dem Bundestag zu 
wirken, legten die Minister kräftige Verwahrung ein, daß die 
Kammer damit ihre Befugniß überschreite: die Mehrheit ließ es 
darauf bei einer kurzen Besprechung des Antrags ohne Beschluß- 
fassung bewenden. In Württemberg, wo der Landtag damals 
keine Sitzung, und unter der kräftigen und einsichtigen Verwaltung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.