III. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 12. 51
maßgebend. Der Rechtsweg? konnte gegenüber derartigen Verwal-
tungshandlungen nur beschritten werden, sofern er durch Gesetz
ausdrücklich zugelassen wart. Die Jurisdiktion der Verwaltungs-
gerichte ist an Stelle der bisherigen Verwaltungsentscheidungen ge-
treten. Dagegen hat die Errichtung der Verwaltungsgerichte die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Privatrechtsstreitigkeiten
uicht berührt. Die Entscheidungen der ersteren ergehen unbeschadet
aller „Privatrechtlichen Verhältnisse 5. In
ie prinzipielle Abgrenzung von Verwaltungs- und Zivilgerichts-
barkeit ist aber in der Gesetzgebung nicht immer beobachtet, son-
dern nach einer zweifachen Richtung durchbrochen worden. _
. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach einigen
Gesetzgebungen auch auf solche Gegenstände ausgedehnt
worden, welche den Charakter von Privatrechtssachen be-
sitzen. Dies hängt mit der allgemeinen Verschiebung der Grenze
zwischen Justiz und Verwaltung zusammen. Den Verwaltungs-
behörden war schon nach der älteren Gesetzgebung die Entscheidung
in gewissen Privatrechtsstreitigkeiten teils definitiv, teils provisorisch
übertragen worden. Da diese Angelegenheiten zu einer Erledigung
in den Formen eines Rechtsstreites besonders geeignet erschienen,
so war es naturgemäß, daß sie bei Ausscheidung der Kompetenzen
zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten den letzteren
zur Entscheidung überlassen wurden®.
. In einzelnen Fällen ist die Entscheidung über solche An-
gelegenheiten, welche den Charakter von Verwaltungsstreitig-
* [Hellwig 1, 43: Im Gegensatz zum Rechtsweg („genauer des Gerichts-
weges“ Kisch, Deutsch. Zivilprozeßrecht 1909, 1,34), d. h. vor den Gerichten der
streitigen Zivilgerichtsbarkeit könnte man vom Verwaltungsweg (zwie man
sich ungenau, ja unrichtig auszudrücken gewöhnt hat“, ach, Handb. d.
deutsch. Zivilprozeßr. 1, 78) sprechen und innerhalb des Verwaltungswegs von
einem Verwaltungsrechtsweg.] .
“ Anderer Ansicht das Reichsgericht (R.Ziv. 6, 204; ö, 34), welches in Er-
mangelung entgegengesetzter Bestimmungen den Rechtsweg über die Frage,
ob bei ofizeilichen erfügungen die objektiven Grenzen der Amtsbefugnisse
eingehalten sind, ob eine öffentliche Abgabe rechtmäßig erhoben wird, für zu-
dissie erachtet. Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie und Rechtssprechung,
. 1798,
° Preuß. LV.G.87. ZG. $ 160 Abs. 2. Bayr. G. Art. 13. Wöürtt. G.
Art. 1,2. Bad. Verw.Ger.G. $ 1.
° So entscheiden die Verwaltungsgerichte über Klagen der Armenver-
bände gegen Hilfsbedürftige auf Rückerstattung der ihnen geleisteten Unter-
stützung (Bayr. G. Art. 10 Nr. 6), Klagen der Armenverbände gegen alimen-
tationspflichtige Verwandte der Höltebe ürftigen (Anh, Zust.G. $ 3), über privat-
rechtliche Streitigkeiten, welche die Ausübung des Jagd- und Fischereirechtes
zum Gegenstande haben (Preuß. Zust.G. $ 101, B 106 ist aufgehoben durch
Jagd.Ordg. $ 86 Ziff. 21]. Bayr. G. Art. 8 Nr. 17. Württ. G. Art. 10 Nr. 25.
Bad. Verw.Ger.G. 3 2 Nr. 16, 17), über die Verpflichtung zum Ersatz des Wild.
schadens [Preuß. agd.Ordg. $ 59], (Hess.@. Art. 48 I Nr.3. Württ. G. Art. 1
Nr. 25), über den Genuß von Stiftungen (Bayr. G. Art. 8 Nr. 85. Württ. S:
Art. 10 Nr. 18. Bad. Verw.Ger.G. $ 3 Nr. 6. Stiftungsgesetz vom 5. Mai 187
11 Nr. 4), über die Verbindlichkeit der Unternehmer und Arbeitgeber zur
orge für ihre erkrankten Arbeiter (Bayr. G. Art. 10 Nr. 7), über religiöse
Kindererziehung (Bayr. G. Art. 8 Nr. 4). “
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