Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 12. 51 
maßgebend. Der Rechtsweg? konnte gegenüber derartigen Verwal- 
tungshandlungen nur beschritten werden, sofern er durch Gesetz 
ausdrücklich zugelassen wart. Die Jurisdiktion der Verwaltungs- 
gerichte ist an Stelle der bisherigen Verwaltungsentscheidungen ge- 
treten. Dagegen hat die Errichtung der Verwaltungsgerichte die 
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Privatrechtsstreitigkeiten 
uicht berührt. Die Entscheidungen der ersteren ergehen unbeschadet 
aller „Privatrechtlichen Verhältnisse 5. In 
ie prinzipielle Abgrenzung von Verwaltungs- und Zivilgerichts- 
barkeit ist aber in der Gesetzgebung nicht immer beobachtet, son- 
dern nach einer zweifachen Richtung durchbrochen worden. _ 
. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach einigen 
Gesetzgebungen auch auf solche Gegenstände ausgedehnt 
worden, welche den Charakter von Privatrechtssachen be- 
sitzen. Dies hängt mit der allgemeinen Verschiebung der Grenze 
zwischen Justiz und Verwaltung zusammen. Den Verwaltungs- 
behörden war schon nach der älteren Gesetzgebung die Entscheidung 
in gewissen Privatrechtsstreitigkeiten teils definitiv, teils provisorisch 
übertragen worden. Da diese Angelegenheiten zu einer Erledigung 
in den Formen eines Rechtsstreites besonders geeignet erschienen, 
so war es naturgemäß, daß sie bei Ausscheidung der Kompetenzen 
zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten den letzteren 
zur Entscheidung überlassen wurden®. 
. In einzelnen Fällen ist die Entscheidung über solche An- 
gelegenheiten, welche den Charakter von Verwaltungsstreitig- 
* [Hellwig 1, 43: Im Gegensatz zum Rechtsweg („genauer des Gerichts- 
weges“ Kisch, Deutsch. Zivilprozeßrecht 1909, 1,34), d. h. vor den Gerichten der 
streitigen Zivilgerichtsbarkeit könnte man vom Verwaltungsweg (zwie man 
sich ungenau, ja unrichtig auszudrücken gewöhnt hat“, ach, Handb. d. 
deutsch. Zivilprozeßr. 1, 78) sprechen und innerhalb des Verwaltungswegs von 
einem Verwaltungsrechtsweg.] . 
“ Anderer Ansicht das Reichsgericht (R.Ziv. 6, 204; ö, 34), welches in Er- 
mangelung entgegengesetzter Bestimmungen den Rechtsweg über die Frage, 
ob bei ofizeilichen erfügungen die objektiven Grenzen der Amtsbefugnisse 
eingehalten sind, ob eine öffentliche Abgabe rechtmäßig erhoben wird, für zu- 
dissie erachtet. Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie und Rechtssprechung, 
. 1798, 
° Preuß. LV.G.87. ZG. $ 160 Abs. 2. Bayr. G. Art. 13. Wöürtt. G. 
Art. 1,2. Bad. Verw.Ger.G. $ 1. 
° So entscheiden die Verwaltungsgerichte über Klagen der Armenver- 
bände gegen Hilfsbedürftige auf Rückerstattung der ihnen geleisteten Unter- 
stützung (Bayr. G. Art. 10 Nr. 6), Klagen der Armenverbände gegen alimen- 
tationspflichtige Verwandte der Höltebe ürftigen (Anh, Zust.G. $ 3), über privat- 
rechtliche Streitigkeiten, welche die Ausübung des Jagd- und Fischereirechtes 
zum Gegenstande haben (Preuß. Zust.G. $ 101, B 106 ist aufgehoben durch 
Jagd.Ordg. $ 86 Ziff. 21]. Bayr. G. Art. 8 Nr. 17. Württ. G. Art. 10 Nr. 25. 
Bad. Verw.Ger.G. 3 2 Nr. 16, 17), über die Verpflichtung zum Ersatz des Wild. 
schadens [Preuß. agd.Ordg. $ 59], (Hess.@. Art. 48 I Nr.3. Württ. G. Art. 1 
Nr. 25), über den Genuß von Stiftungen (Bayr. G. Art. 8 Nr. 85. Württ. S: 
Art. 10 Nr. 18. Bad. Verw.Ger.G. $ 3 Nr. 6. Stiftungsgesetz vom 5. Mai 187 
11 Nr. 4), über die Verbindlichkeit der Unternehmer und Arbeitgeber zur 
orge für ihre erkrankten Arbeiter (Bayr. G. Art. 10 Nr. 7), über religiöse 
Kindererziehung (Bayr. G. Art. 8 Nr. 4). “ 
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