Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Rückerstattung der auf sie verwendeten Gemeindekosten bei 
dem k. Commissariate, unter welches das Individuum ge- 
hört, eingeleitet werden. Eine weitere Bezahlung von 
Unterhaltskosten oder des Betrages zur Rückreise hat in 
diesen Fällen ohnehin nicht statt. 
Dieser vorstehende §. 8. wird vor dem Aufange eines je- 
den Curses von dem Vorstande der Schule den Candidatinnen 
bekannt gemacht, und diese werden dabei zur genauen Befolgung 
der Vorschriften desselben ermahnt. 
K. 156. 
Instruktion für die Hebammenim Königreiche 
Bayern. 
Erster Abschnitt, 
welcher das Verhalten der Hebammen im Allgemeinen anordnet. 
§. 1. 
Allgemeine Eigenschaften einer Hebamme. 
Die unterrichtete, geprüfte und in Pflichten genommene 
Hebamme hat vor Allem und ununterbrochen, in ihrem häus- 
lichen und bürgerlichen Leben sowohl, als in der Ausübung ihrer 
erlernten Kunst, sich eines unbescholtenen, nüchternen und reli- 
giösen Lebenswandels zu befleißigen, und ihren wichtigen Beruf 
nach den Vorschriften des erhaltenen Unterrichts und der ge- 
genwärtigen Instruktion so zu erfüllen, daß sie es jederzeit, ihres 
abgelegten Eides eingedenk, vor Gott, ihren Vorgesetzten, und 
ihrem Gewissen verantworten könne. 
S. 2. 
Besondere Eigenschaften einer Hebamme. 
Unerläßliche Eigenschaften einer Hebamme sind ferner: 
Freundlichkeit gegen Jedermann, und vorzüglich gegen vie Frauen, 
welche sich ihrer Hilfe bedienen, Bescheidenheit, Wachsamkeit, 
Unverdrossenheit, Verschwiegenheit, Genügsamkeit und Verträg- 
lichkeit. Reinlichkeit, sowohl des Körpers und der Hände, an 
welchen die Nägel immer ordentlich beschnitten und abgerundet 
seyn müssen, als auch des Anzuges, und bei den im Dienste 
vorkommenden Verrichtungen, welche sie mit Fleiß, Klugheit,
	        
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