100 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
reichte. In Mecklenburg-Schwerin war trotz alles Wider—
strebens der großherzoglichen Regierung die alte Adels-
herrschaft durch Urtheil eines Compromißgerichts hergestellt
worden. Sachsen hatte im Mai 1850, als in seinen Kammern
die eine Hälfte der Mitglieder auf den Anschluß an die
preußische Union, die andere auf die Anerkennung der Frank-
furter Reichsverfassung drängte, die Kammern aufsgelöst, die
Gesetze von 1848 für erloschen erklärt, und die Verfassung
von 1831 wieder erneuert. Württemberg war diesem Bei-
spiele gefolgt, als seine Volksvertreter der Regierung das
Geld zu den Rüstungen verweigerten, welche in Bregenz zur
Unterstützung der kurhessischen Execution verabredet worden
waren: die Abgeordneten wurden nach Hause geschickt, und
die Verfassung von 1819 wieder in Kraft gesetzt. In beiden
Staaten nahmen darauf die Minister die Zügel kräftig in
die Hand, und führten eine stramme, aber zugleich in der
Pflege der materiellen Interessen einsichtige Verwaltung; der
in seinen alten Rechten hergestellte Adel war ihnen dankbar,
und ein großer Theil des Bürgerthums freute sich der Be-
seitigung des, für Handel und Wandel so bedenklichen,
politischen Treibens.
Ahnliche Tendenzen rührten sich nun überall. Es würde
für sich allein ein umfangreiches Buch erfordern, ihnen durch
die deutschen Territorien im Einzelnen nachzugehen; es muß
uns genügen, ihre allgemeine Richtung zu bezeichnen. Es
handelt sich eben überall um den Gegensatz zu der demo-
kratischen Strömung von 1848.
Wiederholen wir uns kurz deren wesentliche Forderungen.
Wo man nicht geradezu das Banner der Republik er-
hob, suchte man doch den Monarchen in die Stellung des