118 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
Liste von 130 Personen, welche durch frühere Vergehen eine
solche Maaßregelung reichlich verdient hätten; laut Frank-
furter Instruction vollzog darauf Leiningen die Peinigung in
mehreren Fällen. Indessen machte er selbst am 4. Januar
1851 dem empörenden Unfug ein Ende, und da am 7. auch
die Stadträthe die geforderte, von Peucker etwas modificirte
Erklärung einreichten, so war die Unterwerfung unter die
Verordnung vom 4. September vollständig, und der Zweck
der Execution erreicht. Nichtsdestoweniger behielt es bei der
Suspension des landständischen Ausschusses sein Bewenden,
und am 10. Januar erfolgte die Einsetzung österreichischer
und bayerischer Kriegsgerichte zur Aburtheilung aller Über-
schreitungen, welche ihnen Leiningen zuweisen würde. Die
Meinung ging dahin, daß sie auch zur Bestrafung solcher
Widersetzlichkeiten dienen sollten, welche vor dem Beginn der
Bundesexecution vorgekommen waren. Es bedarf keines Be-
weises, daß damit sowohl eine Verletzung des hessischen Landes-
rechts als eine Überschreitung der Bundesbefugnisse gegeben war.
Immerhin war allgemein anerkannt, daß mit der Unter-
werfung der Casseler Stadträthe die Execution zu Ende sei.
Was war jetzt zu thund?
Der österreichische Minister-Resident in Cassel, Graf
Hartig, berichtete am 2. Januar: „je weiter die Execution
vorschreitet, desto schwieriger wird Leiningen's Lage. Die
Organe der Regierung versuchen bei jeder Gelegenheit, die
Executionsmaaßregeln als Vorwand und Mittel zu benutzen,
um ihre kleinliche Rancüne gegen einzelne Personen zu be-
friedigen, und dabei alles Gehässige auf die höhere Autorität
zu laden ... Mit der Beendigung der Execution tritt die
hessische Angelegenheit in ein neues Stadium, welches ich