Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

118 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851 
Liste von 130 Personen, welche durch frühere Vergehen eine 
solche Maaßregelung reichlich verdient hätten; laut Frank- 
furter Instruction vollzog darauf Leiningen die Peinigung in 
mehreren Fällen. Indessen machte er selbst am 4. Januar 
1851 dem empörenden Unfug ein Ende, und da am 7. auch 
die Stadträthe die geforderte, von Peucker etwas modificirte 
Erklärung einreichten, so war die Unterwerfung unter die 
Verordnung vom 4. September vollständig, und der Zweck 
der Execution erreicht. Nichtsdestoweniger behielt es bei der 
Suspension des landständischen Ausschusses sein Bewenden, 
und am 10. Januar erfolgte die Einsetzung österreichischer 
und bayerischer Kriegsgerichte zur Aburtheilung aller Über- 
schreitungen, welche ihnen Leiningen zuweisen würde. Die 
Meinung ging dahin, daß sie auch zur Bestrafung solcher 
Widersetzlichkeiten dienen sollten, welche vor dem Beginn der 
Bundesexecution vorgekommen waren. Es bedarf keines Be- 
weises, daß damit sowohl eine Verletzung des hessischen Landes- 
rechts als eine Überschreitung der Bundesbefugnisse gegeben war. 
Immerhin war allgemein anerkannt, daß mit der Unter- 
werfung der Casseler Stadträthe die Execution zu Ende sei. 
Was war jetzt zu thund? 
Der österreichische Minister-Resident in Cassel, Graf 
Hartig, berichtete am 2. Januar: „je weiter die Execution 
vorschreitet, desto schwieriger wird Leiningen's Lage. Die 
Organe der Regierung versuchen bei jeder Gelegenheit, die 
Executionsmaaßregeln als Vorwand und Mittel zu benutzen, 
um ihre kleinliche Rancüne gegen einzelne Personen zu be- 
friedigen, und dabei alles Gehässige auf die höhere Autorität 
zu laden ... Mit der Beendigung der Execution tritt die 
hessische Angelegenheit in ein neues Stadium, welches ich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.