1851 Ende der Execution, Fortdauer der Unterdrückung. 119
für das bei Weitem schwierigere halte. Graf Leiningen hat
bereits die Überzeugung gewonnen, daß, wenn einerseits die
Regierung mit dieser Verfassung unmöglich ist, andrerseits
bei diesen Regierungsverhältnissen und mit diesen Elementen
die Regierung gleichfalls unmöglich ist.“
Obwohl nun mit der Verfassung von 1831 beinahe
zwanzig Jahre lang regiert worden war, hatte Hartig's Er—
klärung, unter ihr sei die Regierung unmöglich, sowohl bei
Schwarzenberg als bei Manteuffel bereits die Gewißheit eines
Glaubenssatzes gewonnen. Nicht minder zweifellos galt ihnen
die Angabe, daß nach dem Gesetz von 1849 die Wahlen zur
Ständeversammlung nach allgemeinem Stimmrecht erfolgt
wären. Alle Beamten und Officiere, schrieb Fürst Schwarzen-=
berg am 7. Januar, hatten ein Interesse an der Erhaltung
der demokratischen unausführbaren Verfassung, während
der Regierung durch eine aus allgemeinen Wahlen hervor-
gegangene souveräne Ständeversammlung die Hände gebunden
waren. In Wahrheit wurde nach dem Gesetz von 1849 ein
Drittel der Kammern von den großen Grundbesitzern, die
beiden andern Drittel in getrennten Stadt= und Landbezirken
von den mindestens dreißigjährigen, selbständigen, steuerzahlen-
den Bürgern gewählt. Mit einer solchen Kenntniß der That-
sachen verfügten diese Hochmögenden über das Schicksal eines
tüchtigen deutschen Volksstammes: nach blinder Doctrin schickten
siesich an, ihn der Gewalt eines Fürsten auszuliefern, welchen ihre
eigenen Vertreter so eben als regierungsunfähig bezeichnet hatten.
Noch war übrigens bei beiden Ministern der Entschluß
zur gänzlichen Aufhebung der Verfassung von 1831 nicht
gefaßt. Der König von Prenßen begehrte vielmehr, nachdem
die Rebellion unterdrückt war, ein contradictorisches, richter-