Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1851 Ende der Execution, Fortdauer der Unterdrückung. 119 
für das bei Weitem schwierigere halte. Graf Leiningen hat 
bereits die Überzeugung gewonnen, daß, wenn einerseits die 
Regierung mit dieser Verfassung unmöglich ist, andrerseits 
bei diesen Regierungsverhältnissen und mit diesen Elementen 
die Regierung gleichfalls unmöglich ist.“ 
Obwohl nun mit der Verfassung von 1831 beinahe 
zwanzig Jahre lang regiert worden war, hatte Hartig's Er— 
klärung, unter ihr sei die Regierung unmöglich, sowohl bei 
Schwarzenberg als bei Manteuffel bereits die Gewißheit eines 
Glaubenssatzes gewonnen. Nicht minder zweifellos galt ihnen 
die Angabe, daß nach dem Gesetz von 1849 die Wahlen zur 
Ständeversammlung nach allgemeinem Stimmrecht erfolgt 
wären. Alle Beamten und Officiere, schrieb Fürst Schwarzen-= 
berg am 7. Januar, hatten ein Interesse an der Erhaltung 
der demokratischen unausführbaren Verfassung, während 
der Regierung durch eine aus allgemeinen Wahlen hervor- 
gegangene souveräne Ständeversammlung die Hände gebunden 
waren. In Wahrheit wurde nach dem Gesetz von 1849 ein 
Drittel der Kammern von den großen Grundbesitzern, die 
beiden andern Drittel in getrennten Stadt= und Landbezirken 
von den mindestens dreißigjährigen, selbständigen, steuerzahlen- 
den Bürgern gewählt. Mit einer solchen Kenntniß der That- 
sachen verfügten diese Hochmögenden über das Schicksal eines 
tüchtigen deutschen Volksstammes: nach blinder Doctrin schickten 
siesich an, ihn der Gewalt eines Fürsten auszuliefern, welchen ihre 
eigenen Vertreter so eben als regierungsunfähig bezeichnet hatten. 
Noch war übrigens bei beiden Ministern der Entschluß 
zur gänzlichen Aufhebung der Verfassung von 1831 nicht 
gefaßt. Der König von Prenßen begehrte vielmehr, nachdem 
die Rebellion unterdrückt war, ein contradictorisches, richter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.