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sicherten bzw. dessen Arbeitgeber entschieden wird, und es ist
alsdann die Entscheidung des Streites zwischen den beiden Kassen
präjudiziell für die aus dem Versicherungsverhältnis nach $ 405
Abs. 2 erhobene Klage (RGZ. vom 25. 1. 04; REGER 21 S. 163
und 25 S. 288). Aber diese Wirkung kann doch nur da ein-
treten, wo das Versicherungsamt innerhalb der von $ 258 RVO.
gegebenen Zuständigkeiten entschieden hat. Nach Wortlaut und
Zweck der Kompetenzvorschrift des $ 258 fallen unter die Strei-
tigkeiten „darüber, welcher von ihnen Betriebe oder Betriebsteile
angehören“, im Gegensatz zu dem entsprechenden $ 57b KVG.
sämtliche Streitigkeiten zwischen Kassen über die Kassenzuge-
hörigkeit, mögen sie in gewerbetechnischen Fragen, in Mängeln
der Satzung, in Unklarheiten über Beschäftigungsort, Arbeitsstätte
ihre Ursache haben. Durch letztere Bestimmung unterscheidet
sich der $ 258 der RVO. wesentlich von $ 57b KVG., worunter
Streitigkeiten darüber, welcher Ort für Versicherte als Beschäf-
tigungsort zu gelten hat, nicht fielen (RGZ. REGER 25 S. 288).
Ein bloß tatsächlicher Zustand vermag grund:ätzlich nicht
ein von den gesetzlichen Bestimmungen abweichendes Versiche-
rungsverhältnis zu schaffen. Kraft Gesetzes gehört jeder Zwangs-
versicherte der Kasse an, die für den Erwerbszweig besteht, in
welchem er beschäftigt ist. Diejenigen, welche Mitglieder einer
Ortskrankenkasse waren, treten mit dem Eintritt in die neue Be-
schäftigung von selbst aus ihrer früheren Kasse aus und können
in derselben nicht freiwillig bleiben. Die An- und Abmeldung
der Versicherungspflichtigen hat an sich nur Bedeutung für die
Kontrolle. Auch durch eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit
der Krankenkasse wird ein Versicherungsverhältnis nicht begründet
(RGZ. REGER 25 S. 288).
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Versicherten zu
einer bestimmten Lohnklasse ist eine Streitirkeit im Sinne des
$ 405 Abs. 2 über das Versicherungsverhältnis (REGER 31 3. 330).
Die Erkrankung für einen infolge eines Eisenbahnunfalls erkrank-