Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

122 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851 
nur General Peucker legte kräftigen Widerspruch ein, erinnerte 
daran, daß Hassenpflug selbst am 4. September als Zweck 
seiner Verordnung die Erhaltung der Verfassung, und der 
Bundestag als Zweck der Execution die Herstellung der ge- 
setzlichen Ordnung bezeichnet, also doch sicher nicht den Sturz 
des Grundgesetzes gewollt habe. Es war vergeblich. Leiningen 
erhielt Befehl, wenn Peucker sich nicht anschließe, als Execu- 
tionscommissar die Maaßregel allein zu vollziehen. An Peucker 
aber kam eine Weisung Manteuffel's, wenn dies geschehen, 
sich völlig schweigend zu verhalten. 
Das Verbot der Ständeversammlung eröffnete einen 
zweiten Act der Vergewaltigung. Schon die Execution war 
rechtswidrig gewesen, hatte aber doch, wenn auch fadenscheinig 
genug, sich in gewisse Rechtsformen zu hüllen gesucht. 
Fortan aber war von solcher Umständlichkeit keine Rede mehr; 
man war zu der Ansicht gekommen, daß in Kurhessen Re- 
gierung und Volk gleich sehr erkrankt seien, und nur durch 
höhere Macht die Genesung herbeigeführt werden könne. 
Am 21. Januar schrieb Manteuffel: „Das verlorene Ver- 
trauen zwischen Volk und Regierung kann in Kurhessen nicht 
durch Zwang wieder hergestellt werden. Mit dem Abzug der 
Bundestruppen würde die Regierung ihre Autorität nicht zu 
erhalten vermögen, zumal sie schwerlich im Stande ist, die 
Meinung zu begründen, daß die Fürsorge für das Landes- 
wohl bei ihren Beschlüssen jede andere Rücksicht überwiegt. 
Wenn schon die Executionsmaaßregeln den Organen der Re- 
gierung als Mittel zur Befriedigung ihrer Privatleidenschaften 
dienen, wie werden diese Organe auftreten, wenn sie nicht 
mehr die Controle fremder Autoritäten, und ebenso wenig 
die Rüge berechtigter einheimischer Gewalten zu fürchten
	        
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