122 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
nur General Peucker legte kräftigen Widerspruch ein, erinnerte
daran, daß Hassenpflug selbst am 4. September als Zweck
seiner Verordnung die Erhaltung der Verfassung, und der
Bundestag als Zweck der Execution die Herstellung der ge-
setzlichen Ordnung bezeichnet, also doch sicher nicht den Sturz
des Grundgesetzes gewollt habe. Es war vergeblich. Leiningen
erhielt Befehl, wenn Peucker sich nicht anschließe, als Execu-
tionscommissar die Maaßregel allein zu vollziehen. An Peucker
aber kam eine Weisung Manteuffel's, wenn dies geschehen,
sich völlig schweigend zu verhalten.
Das Verbot der Ständeversammlung eröffnete einen
zweiten Act der Vergewaltigung. Schon die Execution war
rechtswidrig gewesen, hatte aber doch, wenn auch fadenscheinig
genug, sich in gewisse Rechtsformen zu hüllen gesucht.
Fortan aber war von solcher Umständlichkeit keine Rede mehr;
man war zu der Ansicht gekommen, daß in Kurhessen Re-
gierung und Volk gleich sehr erkrankt seien, und nur durch
höhere Macht die Genesung herbeigeführt werden könne.
Am 21. Januar schrieb Manteuffel: „Das verlorene Ver-
trauen zwischen Volk und Regierung kann in Kurhessen nicht
durch Zwang wieder hergestellt werden. Mit dem Abzug der
Bundestruppen würde die Regierung ihre Autorität nicht zu
erhalten vermögen, zumal sie schwerlich im Stande ist, die
Meinung zu begründen, daß die Fürsorge für das Landes-
wohl bei ihren Beschlüssen jede andere Rücksicht überwiegt.
Wenn schon die Executionsmaaßregeln den Organen der Re-
gierung als Mittel zur Befriedigung ihrer Privatleidenschaften
dienen, wie werden diese Organe auftreten, wenn sie nicht
mehr die Controle fremder Autoritäten, und ebenso wenig
die Rüge berechtigter einheimischer Gewalten zu fürchten