Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1851 Beschluß einer Verfassungsrevision durch die Bundesorgane. 123 
haben? Das Kurfürstenthum kann also nicht sich selbst über— 
lassen werden. Das Einschreiten des Bundes ist nicht bloß 
zur Brechung der Widerstandes, sondern auch zur Herstellung 
eines Zustandes erforderlich, welcher die sittliche und rechtliche 
Ordnung verbürgt. Es handelt sich nicht um Aufrechthaltung 
der hessischen Verfassung, sondern um Schutz vor Willkür 
und Leidenschaft.“ 
Aus so unparteiischen Erwägungen ging dann der Vor- 
schlag hervor, in Gemeinschaft mit Osterreich zwei sachver- 
ständige Civilcommissare zu ernennen, welche zunächst die 
etwa noch nöthigen Ausnahme-Maaßregeln vollziehen, und 
dann die Entscheidung der Frage vorbereiten würden, durch 
welche Mittel dem widernatürlichen Zustande des Landes 
abgeholfen werden könne. Der Erlaß einer neuen Verfassung 
und die constituirende Gewalt des Bundes war damit an- 
gekündigt. Bereits am 27. Januar sprach Fürst Schwarzen= 
berg sein Einverständniß mit einem solchen Verfahren aus. 
Herr von Manteuffel ließ darauf am 11. Februar die Gesichts- 
punkte, nach welchen die Commissare zu wirken hätten, in einer 
nach Wien bestimmten nähern Darlegung entwickeln. Die 
Hauptaufgabe sei eine Revision der unbrauchbaren Verfassung; 
an die Stelle des auf Kopfzahl basirten Wahlgesetzes müßte 
die Berufung echt conservativer Elemente nach den ständischen 
Interessen der Großgrundbesitzer, der Städter und der Bauern 
treten; rathsam sei das Zweikammersystem, noch wichtiger aber 
eine genaue Abgrenzung der Competenz der Kammern. Da 
eine solche Neugestaltung der Verfassung nicht in wenigen 
Wochen herzustellen wäre, so trete eine Übergangsperiode 
ein, in welcher das Land gemeinsam von den Bundesorganen 
und der kurfürstlichen Regierung zu verwalten sei, bis eine
	        
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