1851 Beschluß einer Verfassungsrevision durch die Bundesorgane. 123
haben? Das Kurfürstenthum kann also nicht sich selbst über—
lassen werden. Das Einschreiten des Bundes ist nicht bloß
zur Brechung der Widerstandes, sondern auch zur Herstellung
eines Zustandes erforderlich, welcher die sittliche und rechtliche
Ordnung verbürgt. Es handelt sich nicht um Aufrechthaltung
der hessischen Verfassung, sondern um Schutz vor Willkür
und Leidenschaft.“
Aus so unparteiischen Erwägungen ging dann der Vor-
schlag hervor, in Gemeinschaft mit Osterreich zwei sachver-
ständige Civilcommissare zu ernennen, welche zunächst die
etwa noch nöthigen Ausnahme-Maaßregeln vollziehen, und
dann die Entscheidung der Frage vorbereiten würden, durch
welche Mittel dem widernatürlichen Zustande des Landes
abgeholfen werden könne. Der Erlaß einer neuen Verfassung
und die constituirende Gewalt des Bundes war damit an-
gekündigt. Bereits am 27. Januar sprach Fürst Schwarzen=
berg sein Einverständniß mit einem solchen Verfahren aus.
Herr von Manteuffel ließ darauf am 11. Februar die Gesichts-
punkte, nach welchen die Commissare zu wirken hätten, in einer
nach Wien bestimmten nähern Darlegung entwickeln. Die
Hauptaufgabe sei eine Revision der unbrauchbaren Verfassung;
an die Stelle des auf Kopfzahl basirten Wahlgesetzes müßte
die Berufung echt conservativer Elemente nach den ständischen
Interessen der Großgrundbesitzer, der Städter und der Bauern
treten; rathsam sei das Zweikammersystem, noch wichtiger aber
eine genaue Abgrenzung der Competenz der Kammern. Da
eine solche Neugestaltung der Verfassung nicht in wenigen
Wochen herzustellen wäre, so trete eine Übergangsperiode
ein, in welcher das Land gemeinsam von den Bundesorganen
und der kurfürstlichen Regierung zu verwalten sei, bis eine