Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1851 Verwaltung des Landes durch die Bundescommissare. 125 
Als er am 12. März in Cassel ankam, fand er die kur- 
fürstliche Regierung von Mißtrauen gegen Preußen, und 
Hassenpflug von Erbitterung wegen seines Greifswalder 
Criminalprocesses erfüllt, und gab in seinem ersten Berichte 
anheim, ob derselbe nicht zu sistiren wäre, wozu jedoch Man- 
teuffel geringe Neigung bezeugte. Zunächst vertieften sich 
die Commissare, d. h. vornehmlich Uhden, welchem Leiningen 
gerne solche Anstrengungen überließ, behufs Revision der 
Verfassung in historische Studien, „um das reale Material zu 
gewinnen und den Schein abstracter Theorien zu vermeiden“. 
Staatsrath Scheffer lieferte zu diesen Forschungen den Wissens- 
stoff. Mitte April hatte Uhden bereits ein Wahlgesetz redigirt, 
welchem Hassenpflug seinen vollen Beifall spendete, dann 
aber auch die Spaltungen im Officiercorps und die dringende 
Nothwendigkeit der Aufhebung des Verfassungseides der 
Officiere zur Sprache brachte. Die Commissare waren ganz 
einverstanden, und wollten einer hierauf zu richtenden Ver- 
ordnung des Kurfürsten sofort ihre Zustimmung geben. Da 
aber kam Hassenpflug auf seine Erklärung zurück, daß der 
Kurfürst die Verfassung beschworen habe, also keinen ihrer 
Artikel aufheben könne; folglich müsse die Aufhebung von 
den Commissaren verfügt und von dem Kurfürsten nur be- 
kannt gemacht werden. Eine solche definitive Streichung 
eines Verfassungsartikels schien Uhden doch über seine Voll- 
macht hinauszugehen, und auch Manteuffel besorgte lästige 
Verhandlungen darüber in der preußischen Kammer, und kam 
mit Schwarzenberg überein, die Frage an den demnächst all- 
seitig anerkannten Bundestag zu bringen. 
Als darauf in Frankfurt die vollzähligen Sitzungen der 
hohen Versammlung begonnen hatten, meldete Uhden am
	        
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