Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1851 Der Bundestag überläßt die Sache den beiden Großmächten. 127 
kam es am 11. Juni 1851 mit einem Mehr von 10 gegen 
7 Stimmen zu einem Bundesbeschluß, dahin lautend, die fernere 
Leitung der kurhessischen Angelegenheit und deren Vorbereitung 
zur definitiven Erledigung werde Österreich und Preußen 
übertragen, und die Dauer dieses Commissoriums vorläufig 
auf sechs Wochen festgesetzt; wäre die Angelegenheit dann noch 
nicht zur Erledigung reif, so erwarte die Bundesversammlung 
Bericht und behalte sich die weitere Beschlußnahme vor. 
Die beiden großen Höfe waren aber entfernt nicht ge- 
sonnen, sich durch diese Zurückhaltung des Bundestags auf 
ihrem Wege irre machen zu lassen. Der Bundestag hatte 
sie mit der Leitung der kurhessischen Sache beauftragt; dies 
däuchte ihnen Vollmacht, zu thun, auch was die Mehrheit 
des Bundestags nicht wünschte, und wofür Uhden selbst einen 
Rechtstitel des Bundes nicht zu entdecken vermochte. Unauf- 
haltsam ging man vorwärts; es galt, für die Wohlfahrt des 
hessischen Landes — so stand es im Antrag vom 11. Juni — 
und für die allgemeine Sicherheit Deutschlands zu sorgen. 
Uhden kam nach Berlin und legte Manteuffel die Entwürfe 
zu den verschiedenen Gesetzen vor, welche der Minister tadel- 
los und Fürst Schwarzenberg ganz vortrefflich fand. Vom 
26. Juni ab und während des Monats Juli ergoß sich dann 
ein Platzregen von rettenden, durch den Kurfürsten verkün- 
digten Ordonnanzen der Commissare über das arme Land, 
davon drei als definitiv gültige Gesetze: die Aufhebung des 
Verfassungseides der Officiere, die Beschränkung der Verant- 
wortlichkeit der Beamten für Verfassungsverletzung auf selb- 
ständige Handlungen, und demnach ihre Verpflichtung zu 
unbedingtem Gehorsam gegen die Befehle ihrer Vorgesetzten, 
endlich eine Verfügung, welche den Behörden jede Erörterung
	        
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