Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

128 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851 
über die rechtliche Gültigkeit der durch die Bundescommissare 
erlassenen Gesetze als Aufruhr bei kriegsrechtlicher Strafe 
untersagte. 
Weiter erschienen sieben provisorische Verfügungen, gültig 
bis zu einer Vereinbarung darüber mit den Landständen, 
Beschränkung der Competenz der Bezirksräthe, erweiterte Be- 
fugniß der Regierung in der Polizeiverwaltung, eine neue 
Organisation der gesammten Justizpflege, Beseitigung des 
ständischen Präsentationsrechts bei Besetzung des höchsten 
Gerichtshofes, Beschränkung des Rechts, gerichtliche Hülfe 
gegen Mißbrauch der Amtsgewalt durch eine Verwaltungs- 
behörde anzurufen, endlich eine Erhöhung der Abgabe für 
Waffenscheine. 
Auf eine Erörterung des sachlichen Werthes dieser Gesetze 
einzutreten, ist hier der Ort nicht. Auch wenn man einräumt, 
daß einzelne derselben materielle Verbesserungen des bisherigen 
Zustandes enthielten, so bleibt doch überall die formelle Recht- 
losigkeit ihrer Verkündigung bestehen, da der Bund selbst zu 
ihrem Erlasse nicht competent war, also auch den Großmächten 
und ihren Commissaren zu solchen Maaßregeln keine Voll- 
macht gegeben hatte oder hätte geben können. Und selbst 
wenn man die Berechtigung zu solchen Verfügungen, welche 
bei der augenblicklichen Lage zur Aufrechthaltung der innern 
Ruhe und Ordnung nöthig erschienen, anerkennen wollte, so 
stand bei der großen Mehrzahl der Verordnungen der Inhalt 
mit diesem Zwecke in keinem Zusammenhang, und die In- 
competenz ihrer Urheber ließ sich bei ihnen nicht einmal mit 
dem Deckmantel einer zwingenden Salus publica verhüllen. 
Neben diesen Thaten gingen dann Uhden und Leiningen 
mit verdoppeltem Eifer, unter täglichen Gesprächen mit Hassen-
	        
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