128 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
über die rechtliche Gültigkeit der durch die Bundescommissare
erlassenen Gesetze als Aufruhr bei kriegsrechtlicher Strafe
untersagte.
Weiter erschienen sieben provisorische Verfügungen, gültig
bis zu einer Vereinbarung darüber mit den Landständen,
Beschränkung der Competenz der Bezirksräthe, erweiterte Be-
fugniß der Regierung in der Polizeiverwaltung, eine neue
Organisation der gesammten Justizpflege, Beseitigung des
ständischen Präsentationsrechts bei Besetzung des höchsten
Gerichtshofes, Beschränkung des Rechts, gerichtliche Hülfe
gegen Mißbrauch der Amtsgewalt durch eine Verwaltungs-
behörde anzurufen, endlich eine Erhöhung der Abgabe für
Waffenscheine.
Auf eine Erörterung des sachlichen Werthes dieser Gesetze
einzutreten, ist hier der Ort nicht. Auch wenn man einräumt,
daß einzelne derselben materielle Verbesserungen des bisherigen
Zustandes enthielten, so bleibt doch überall die formelle Recht-
losigkeit ihrer Verkündigung bestehen, da der Bund selbst zu
ihrem Erlasse nicht competent war, also auch den Großmächten
und ihren Commissaren zu solchen Maaßregeln keine Voll-
macht gegeben hatte oder hätte geben können. Und selbst
wenn man die Berechtigung zu solchen Verfügungen, welche
bei der augenblicklichen Lage zur Aufrechthaltung der innern
Ruhe und Ordnung nöthig erschienen, anerkennen wollte, so
stand bei der großen Mehrzahl der Verordnungen der Inhalt
mit diesem Zwecke in keinem Zusammenhang, und die In-
competenz ihrer Urheber ließ sich bei ihnen nicht einmal mit
dem Deckmantel einer zwingenden Salus publica verhüllen.
Neben diesen Thaten gingen dann Uhden und Leiningen
mit verdoppeltem Eifer, unter täglichen Gesprächen mit Hassen-