Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1852 Meinungen über die Einführung der neuen Verfassung. 133 
sprechen, sie werde durch sofortige Verleihung der Verfassung 
den definitiven Abschluß der Angelegenheit ohne Zögerung 
herbeiführen, wobei die definitive Zustimmung und die förm- 
liche Garantie dieser Verfassung von Seiten des Bundes einer 
spätern Beschlußfassung nach Anhörung der gutachtlichen 
Außerung der Ständeversammlung vorbehalten bleibe. 
Der Antrag wurde an einen Ausschuß verwiesen (Württem- 
berg, Darmstadt, Mecklenburg, dessen Gesandter von Oertzen 
Berichterstatter). 
Der Bericht erfolgte am 6. März. Es zeigte sich wieder 
wie am 11. Juni, daß der beherrschende Einfluß der Groß- 
mächte in der Versammlung bei allem Gewicht doch seine 
Grenzen hatte. Der Ausschuß war bereit, den auf die 
Gegenwart zielenden Anträgen der beiden Mächte zuzustimmen, 
wollte aber für die Zukunft die Frage offen halten. Die Auf- 
hebung der Verfassung von 1831 erschien ihm außer ihren 
zahlreichen bundeswidrigen Bestimmungen schon nach Art. 2 
der Bundesacte und Art. 1 der Wiener Schlußacte zum 
Schutze der innern Sicherheit geboten. Daraus ergab sich 
von selbst die Einführung der neuen revidirten Verfassung 
mit einstweiliger voller Rechtsgültigkeit. Zugleich aber er- 
örterte der Ausschuß die Nothwendigkeit einer Prüfung der- 
selben durch die Ständeversammlung; diese müsse darüber 
nicht bloß zu einer gutachtlichen Außerung, sondern zu einer 
bestimmten Erklärung aufgefordert werden; nichts würde er- 
freulicher sein, als ein Übereinkommen darüber zwischen der 
Regierung und dem Landtag; sollte aber diese Hoffnung 
trügen, so würde die Bundesversammlung die zurückbleibenden 
Differenzen zu erledigen haben. 
Hienach beantragte der Ausschuß:
	        
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