Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1850 Brandenburg's Instruction. 5 
von Schwarzenberg vertraulich angebotenen, und dann wieder 
schleunig zurückgezogenen Programm übereinstimmten: 
1. Preußen erhält in Bezug auf das Präsidium des 
Bundes gleiches Recht mit Osterreich; 
2. es wird ein Bundesrath von siebenzehn Stimmen mit 
der gleichen Competenz der alten Bundesversammlung gebildet; 
3. die eigentliche Executive wird gemeinschaftlich an 
Preußen und Osterreich übertragen; 
4. eine Volksvertretung am Bunde findet zur Zeit 
nicht Statt; 
5. Osterreich tritt mit seinen sämmtlichen Ländern in den 
Bund ein; 
6. die Einzelstaaten sind zum Abschluß einer engern 
Union berechtigt, deren Bedingungen mit den Einrichtüngen 
des deutschen Bundes nicht in Widerspruch stehen dürfen. 
Ülber die hessische und die holsteiner Frage beschränkte 
sich Brandenburg's Instruction auf die Wiederholung des 
Begehrens, daß beide nicht durch den Bundestag, sondern 
unter Vollmacht aller deutschen Regierungen durch Commissare 
der beiden Großmächte behandelt werden müßten. In welchem 
Sinne dies geschehen sollte, darüber war nichts gesagt. Je- 
doch haben wir schon bemerkt, daß für die Herstellung der 
landesherrlichen Autorität in beiden Ländern das Berliner 
Cabinet sich ebenso interessirte, wie die beiden Kaiserhöfe. 
Dem Kaiser Nikolaus hatte dies der König, wie wir sahen, 
in Bezug auf Holstein längst anvertraut; er trug jetzt auch 
kein Bedenken, mit gleicher Offenheit sich über den hessischen 
Verfassungsstreit gegen den Kaiser von Osterreich auszusprechen. 
Eben als Graf Brandenburg, mit diesen Instructionen 
versehen, sich zur Reise anschickte, kam die Nachricht nach
	        
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