1850 Brandenburg's Instruction. 5
von Schwarzenberg vertraulich angebotenen, und dann wieder
schleunig zurückgezogenen Programm übereinstimmten:
1. Preußen erhält in Bezug auf das Präsidium des
Bundes gleiches Recht mit Osterreich;
2. es wird ein Bundesrath von siebenzehn Stimmen mit
der gleichen Competenz der alten Bundesversammlung gebildet;
3. die eigentliche Executive wird gemeinschaftlich an
Preußen und Osterreich übertragen;
4. eine Volksvertretung am Bunde findet zur Zeit
nicht Statt;
5. Osterreich tritt mit seinen sämmtlichen Ländern in den
Bund ein;
6. die Einzelstaaten sind zum Abschluß einer engern
Union berechtigt, deren Bedingungen mit den Einrichtüngen
des deutschen Bundes nicht in Widerspruch stehen dürfen.
Ülber die hessische und die holsteiner Frage beschränkte
sich Brandenburg's Instruction auf die Wiederholung des
Begehrens, daß beide nicht durch den Bundestag, sondern
unter Vollmacht aller deutschen Regierungen durch Commissare
der beiden Großmächte behandelt werden müßten. In welchem
Sinne dies geschehen sollte, darüber war nichts gesagt. Je-
doch haben wir schon bemerkt, daß für die Herstellung der
landesherrlichen Autorität in beiden Ländern das Berliner
Cabinet sich ebenso interessirte, wie die beiden Kaiserhöfe.
Dem Kaiser Nikolaus hatte dies der König, wie wir sahen,
in Bezug auf Holstein längst anvertraut; er trug jetzt auch
kein Bedenken, mit gleicher Offenheit sich über den hessischen
Verfassungsstreit gegen den Kaiser von Osterreich auszusprechen.
Eben als Graf Brandenburg, mit diesen Instructionen
versehen, sich zur Reise anschickte, kam die Nachricht nach