Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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II. Verfügungen der Departementé. 
Des Kriegs . Departements: 
Des Kriegs-Ministerium. 
Bekanntmachung der in dem Departement des Kriegswesens eingetretenen organischen Veränderungen. 
Seine Königliche Majestät haben einerseits in Folge der den Ständen des 
Königreichs im Jahr 1827 gemachten Zusage, wornach die Verminderung des Militär- 
Etats zum Theil durch Vereinfachung in der Verwaltung bewirkt werden solle, ande- 
rerseits um den Geschäftsgang sicher und zweckmäßig zu ordnen, und ein Verhältniß 
mit den in den übrigen Departements bestehenden Einrichtungen herzustellen, nach- 
stehende organische Bestimmungen für das Departement des Kriegewesens zu ertheilen 
geruhr: K. u. 
Das bioher unter einem besondern Präsidenten für die Gegenstände der Militär= 
Oebonomie bestandene Kriegsraths-Collegium ist aufgehoben. 
Die Leitung der gesamten Militär-Oekonomie ressortirt in Zukunft ohne Zwischen- 
Behbörde unmittelbar vom Kriegs-Minister. 
. 2. 
Zu Bearbeitung der verschiedenen Geschäftszweige ist dem Kriegs-Minister die er- 
forderliche Anzahl von Ministerial-Räthen (Ober-Kriegsräthen) und Ministerial= 
Assessoren (Kriegoräthen) beigegeben, aus deren Mitte er seinen Kanzlei-Direktor nach 
eigenem Ermessen wählt. 
Nächst denselben werden der Inspekteur der Artillerie oder ein anderer höherer 
Ofkizier, ferner der General-Stabsarzt, der Ober-Thierarzt und der Baurath in Ge- 
genständen ihres Faches zur Berathung gezogen und zu technischen Referenten bestellt. 
g. 3. 
Oie Geschäfte selbst sind nach Maasgabe der Gegenstände 
theils büreaukratisch durch den Kriegs-Minister allein, oder unter Zuziehung 
des ordentlichen Referenten, 
theils collegialisch 
zu behandeln.
	        
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