Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1857 Verwahrung und Bedingungen des Königs. 267 
Als Graf Hatzfeldt am 24. März diese Instruction der 
Conferenz vorlegte, riefen die Erörterungen des Eingangs 
vielfachen Widerspruch und allgemein eine peinliche Stimmung 
hervor. Es wurde beschlossen, am 25. März den schweizer 
Vertreter, Dr. Kern, zuzuziehen, und ihm die preußischen 
Bedingungen mitzutheilen. Dieser erklärte natürlich, an seine 
Regierung berichten zu müssen; die eigentliche Verhandlung 
konnte demnach erst am 31. März beginnen. 
Hier, sowie in der folgenden Sitzung am 1. April, traten 
dann große Differenzen hervor. Zwar gegen die meisten 
Artikel zum Schutze der Neuenburger hatte Dr. Kern keine 
erheblichen Einwendungen, erklärte aber die Rückgabe der 
Kirchengüter für ebenso unmöglich, wie die Ausschließung der 
Neubürger von den Wahlen zur Constituante, legte ferner 
Verwahrung gegen die Fortführung des Fürstentitels durch 
den König ein, und wies mit der denkbar größten Energie 
die Zahlung der zwei Millionen zurück. Man stritt an beiden 
Tagen vier bis fünf Stunden lang: die vier Mächte kamen 
endlich überein, daß die Fortführung des Titels unbedenklich, 
und der Schweiz die Geldentschädigung im Principe anzu- 
rathen sei. Ist sie unerläßlich im Princip, rief darauf Kern, 
dann wenigstens nicht dieser erdrückende Betrag von zwei 
Millionen! 
Eine Ausgleichung zwischen den beiden Parteien zeigte 
sich unerreichbar. Vielleicht hättet Ihr Vieles erlangen können, 
sagte Graf Walewski dem preußischen Gesandten, hättet Ihr 
nicht die der Schweiz so überaus lästige Geldforderung ge- 
stellt. Es beschlossen nun die vier Neutralen zunächst unter 
sich über ein Vermittlungsprogramm einig zu werden. Sie 
arbeiteten daran mehrere Wochen lang, denn auch sie waren
	        
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