1857 Verwahrung und Bedingungen des Königs. 267
Als Graf Hatzfeldt am 24. März diese Instruction der
Conferenz vorlegte, riefen die Erörterungen des Eingangs
vielfachen Widerspruch und allgemein eine peinliche Stimmung
hervor. Es wurde beschlossen, am 25. März den schweizer
Vertreter, Dr. Kern, zuzuziehen, und ihm die preußischen
Bedingungen mitzutheilen. Dieser erklärte natürlich, an seine
Regierung berichten zu müssen; die eigentliche Verhandlung
konnte demnach erst am 31. März beginnen.
Hier, sowie in der folgenden Sitzung am 1. April, traten
dann große Differenzen hervor. Zwar gegen die meisten
Artikel zum Schutze der Neuenburger hatte Dr. Kern keine
erheblichen Einwendungen, erklärte aber die Rückgabe der
Kirchengüter für ebenso unmöglich, wie die Ausschließung der
Neubürger von den Wahlen zur Constituante, legte ferner
Verwahrung gegen die Fortführung des Fürstentitels durch
den König ein, und wies mit der denkbar größten Energie
die Zahlung der zwei Millionen zurück. Man stritt an beiden
Tagen vier bis fünf Stunden lang: die vier Mächte kamen
endlich überein, daß die Fortführung des Titels unbedenklich,
und der Schweiz die Geldentschädigung im Principe anzu-
rathen sei. Ist sie unerläßlich im Princip, rief darauf Kern,
dann wenigstens nicht dieser erdrückende Betrag von zwei
Millionen!
Eine Ausgleichung zwischen den beiden Parteien zeigte
sich unerreichbar. Vielleicht hättet Ihr Vieles erlangen können,
sagte Graf Walewski dem preußischen Gesandten, hättet Ihr
nicht die der Schweiz so überaus lästige Geldforderung ge-
stellt. Es beschlossen nun die vier Neutralen zunächst unter
sich über ein Vermittlungsprogramm einig zu werden. Sie
arbeiteten daran mehrere Wochen lang, denn auch sie waren