Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

268 Der Ausgang der Regierung Friedrich Wilhelm's IV. 1857 
gespalten, England überall energisch auf der Seite der Schweiz, 
die drei andern Preußen günstig, Osterreich jedoch meist nach- 
giebig gegen die englischen Ansprüche. England wollte zu- 
erst von einer Geldleistung der Eidgenossenschaft gar nichts 
wissen, und bezeichnete es endlich als eine große Concession, 
wenn man dem Könige eine Million bewillige. Sodann fand 
die Streichung des Artikels über die Constituante den ein- 
stimmigen Beifall aller Mächte; dagegen wurde die Amnestie 
und die Frage über die Kosten des Septemberputsches nach 
dem preußischen Antrag geregelt; endlich die Kirchengüter 
sollten dem Staate verbleiben, aber die Kirchen für die Ein- 
künfte derselben entschädigt werden. Sodann erklärten die 
Gesandten es für unerläßlich, da der Verzicht des Königs eine 
Anderung der Wiener Congreßacte in sich schließe, alle jene 
Bestimmungen in einen förmlichen Vertrag zu Sechsen (die 
vier Neutralen, Preußen und Schweiz), aufzunchmen. Die 
Fortführung des Fürstentitels würden in einem besondern Pro- 
tokoll allein die Mächte dem Könige zuerkennen. Diese Vor- 
schläge wurden am 20. April den Parteien unterbreitet. 
Da bewegte sich dann auf's Neue die Galle des Königs. 
Zwar konnte er, gerade auf seinem Standpunkte die Noth- 
wendigkeit der Vertragsform nicht läugnen, immer aber war 
ihm der Gedanke abscheulich, gemeinsam mit den schweizer 
Aufrührern einen solchen Act zu vollziehen. Mit stolzem 
Selbstgefühl sagte er, ein Protokoll über den Fürstentitel sei 
überflüssig, er behalte hiemit, was er habe; wer werde es 
ihm nehmen? Und in noch höherem Tone fuhr er fort: ich 
habe zwei Millionen gefordert, nicht weil ich nach Geld lüstern 
war, sondern weil die Zahlung eine letzte Anerkennung meines 
Rechts enthalten hätte; dieses Princip ist auch durch den
	        
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