1850 Vorläufige Übereinkunft. 19
keiten zu vermeiden, und gemeinschaftlich das Land zu be-
setzen. Mir scheint, die Folgerungen, die man aus der Zu-
lassung der Execution für die Anerkennung des Bundestags
durch Preußen ziehen könnte, wären hiemit praktisch beseitigt.“
Noch einmal rühmte er die Huld und Gnade des Kaisers
von Osterreich, welcher allerdings stets wiederhole, daß er
auf dem Rechtsboden der Verträge stehe.
Nach wiederholter Verhandlung mit Schwarzenberg kam
dann am 28. October eine sogenannte vorläufige Überein-
kunft zu Stande, welche freilich der Thatsache nach nichts
Anderes war, als die preußische Anerkennung jener drei öster-
reichischen Wünsche (der Bundesrath von 17 Stimmen, keine
Volksvertretung beim Bunde, Eintritt Gesammtösterreichs in
den Bund) und die Nebeneinanderstellung der drei preußischen
Begehren und der österreichischen Gegenvorschläge, wie wir
sie oben wiederholt haben, dazu Osterreichs Forderung, daß
Preußen die Unionsverfassung aufhebe und den Bundestag
unangefochten lasse.
Darauf hieß es in der Übereinkunft weiter: unter diesen
Voraussetzungen und nach erlangter Verständigung über die
sechs Punkte erklärt sich Osterreich bereit, dieselben mit
Preußen als gemeinschaftliche Anträge den sämmtlichen übrigen
deutschen Bundesstaaten vorzulegen, und diese zu Conferenzen
über die Revision der Bundesacte einzuladen. Als Ort der-
selben schlägt Preußen Dresden, Osterreich Wien vor. Oster-
reich nimmt für dieselben die Analogie der Minister-Con-
ferenzen von 1819 in Aussicht, und begehrt demnach, daß
das Resultat derselben durch einen förmlichen Bundesbeschluß
zu einem der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen.
Grundgesetz des Bundes erhoben werde.
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