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Art. 5.
Von den mit den Rechten der Staatsdiener versehenen Forstverwaltern eines Standes-
herrn werden unter den für die Patrimonial-, Gerichts- und Polizei-Beamten festgesetzten
Grundsätzen so viele auf den Staat übernommen, als ausschließlich zur Ausübung der Forst-
Gerichtsbarkeit und Polizei erforderlich waren.
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll-
ziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 4. Juli 1849.
Wilhelm.
Der Chef des Justiz-Deparkements:
Römer.
Der Chef des Departements des Innern:
Duvernoy.
Der Chef des Finanz-Departements:
Goppelt. Auf Befehl des Königs,
der Cabinets-Direktor:
Mauceler.
B) Dienst-Nachrichten.
Vermöge höchster Entschließung vom 25. v. M. ist die erledigte Buchhaltersstelle bei
der Salinenkasse Friedrichshall dem Rentamtmann Zeller in Massenbach gnädigst über-
tragen worden.
Seine Königliche Majestät haben vermöge böchsten Dekrets vom 28. v. M. die
erledigte Aktuarsstelle bei dem Criminalamte Stuttgart dem Referendär erster Classe, Gun-
zert von Oberndorf,
die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Ludwigsburg dem Referendär erster
Classe, Sick von Stuttgart,
die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Spaichingen dem Referendär erster
Classe, Köstlin von Stuttgart, zu übertragen, und
den Gerichtsnotar Hohbach zu Niedlingen, seinem Ansuchen gemäß, wegen körperlicher
Dienstuntüchtigkeit in den Ruhestand zu versetzen geruht.