Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1861 Osterreichs Einspruch. 441 
angezeigt werden solle. Würde nach sechs Jahren aus der 
Zolleinigung nichts werden, so wollte man wenigstens auf 
weitere Verkehrserleichterungen bedacht sein. 
Im Jahre 1853 hatten also beide Theile den Wunsch 
eines großen deutsch-österreichischen, damals leider nicht aus- 
führbaren, Zollvereins ausgesprochen. Verpflichtet aber hatten 
sie sich zu nichts, als nach sechs Jahren die Ausführbarkeit 
weiter zu überlegen, ein pactum de contrahendo, welches 
jedem Theil für das Ergebniß der Verhandlung völlig freie 
Hand ließ. Im Jahre 1860 schlug darauf Österreich in 
Berlin den Beginn der Verhandlung vor, Preußen aber er- 
klärte, man könne sich die Mühe ersparen, da jetzt wie früher 
die große Zolleinigung thatsächlich unmöglich sei. Sie war 
es in der That noch gewisser als 1853, da, selbst abgesehen 
von der Schwierigkeit, so verschiedenartige Consumenten wie 
Rheinländer und Croaten, Hannoveraner und Hannaken, in 
einer Zollgemeinschaft zu verschmelzen, damals in Osterreich 
eine eifrige Schutzzollpartei den herrschenden Einfluß besaß, 
während im Zollverein die Mehrheit der Cabinette und der 
Bevölkerung auf Verminderung der Eingangszölle und freie 
Concurrenz auf dem Weltmarkt drängte. 
Trotz alledem fand sich Graf Rechberg auf die Kunde von 
der französisch-preußischen Unterhandlung im September 1861 
zu einer Note veranlaßt, welche auf die Unverträglichkeit der 
im Jahre 1853 in Aussicht genommenen Zolleinigung mit 
einem Vertrage hinwies, welcher den Franzosen ein Anrecht 
auf jede bisher Osterreich gewährte Begünstigung geben 
würde. Ja, die Note verstieg sich sogar zu der Frage, ob 
Preußen einen vollständigen Zollverein mit Frankreich ebenso 
wie mit Osterreich beabsichtige.
	        
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