1861 Osterreichs Einspruch. 441
angezeigt werden solle. Würde nach sechs Jahren aus der
Zolleinigung nichts werden, so wollte man wenigstens auf
weitere Verkehrserleichterungen bedacht sein.
Im Jahre 1853 hatten also beide Theile den Wunsch
eines großen deutsch-österreichischen, damals leider nicht aus-
führbaren, Zollvereins ausgesprochen. Verpflichtet aber hatten
sie sich zu nichts, als nach sechs Jahren die Ausführbarkeit
weiter zu überlegen, ein pactum de contrahendo, welches
jedem Theil für das Ergebniß der Verhandlung völlig freie
Hand ließ. Im Jahre 1860 schlug darauf Österreich in
Berlin den Beginn der Verhandlung vor, Preußen aber er-
klärte, man könne sich die Mühe ersparen, da jetzt wie früher
die große Zolleinigung thatsächlich unmöglich sei. Sie war
es in der That noch gewisser als 1853, da, selbst abgesehen
von der Schwierigkeit, so verschiedenartige Consumenten wie
Rheinländer und Croaten, Hannoveraner und Hannaken, in
einer Zollgemeinschaft zu verschmelzen, damals in Osterreich
eine eifrige Schutzzollpartei den herrschenden Einfluß besaß,
während im Zollverein die Mehrheit der Cabinette und der
Bevölkerung auf Verminderung der Eingangszölle und freie
Concurrenz auf dem Weltmarkt drängte.
Trotz alledem fand sich Graf Rechberg auf die Kunde von
der französisch-preußischen Unterhandlung im September 1861
zu einer Note veranlaßt, welche auf die Unverträglichkeit der
im Jahre 1853 in Aussicht genommenen Zolleinigung mit
einem Vertrage hinwies, welcher den Franzosen ein Anrecht
auf jede bisher Osterreich gewährte Begünstigung geben
würde. Ja, die Note verstieg sich sogar zu der Frage, ob
Preußen einen vollständigen Zollverein mit Frankreich ebenso
wie mit Osterreich beabsichtige.