Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Befreiung von der Kapitalsteuer kommt zu, den auf Gegenseitigkeit beruhenden rechts- 
fähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereinen für den Ertrag ihrer Kapitale 
und Renten in dem Verhältnisse, als unter der Gesamtversicherungssumme Versicherungs- 
beträge solcher Personen begriffen sind, welche außerhalb Württembergs wohnen. Falls 
sich bei einem Versicherungszweige eine Gesamtversicherungssumme nicht ergibt, tritt an 
die Stelle der Versicherungssumme die Jahreseinnahme an Versicherungsbeiträgen. 
  
II. Steuerbarer Betrag. 
« Art. 8. 
Als steuerbarer Betrag ist der volle Jahresertrag der Kapitale und Renten nach dem 
Bestande bei Beginn des Steuerjahres ohne Abzug von Schuldzinsen oder Lasten anzusehen. 
In Fällen, wo die Beiziehung zur Kapitalsteuer im Laufe des Steuerjahres statt- 
findet (Art. 15 Abs. 2), ist der Stand bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. 
Von den aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs herrührenden Erträgnissen 
darf die etwa zum Ansatz kommende auswärtige Steuer abgezogen werden. 
Soweit die Bezüge nicht in Geld, sondern in sonstigen Nutzungen, als Naturalien, 
Gütergenuß, Wohnung, Kost und dergl., bestehen, wird deren Geldwert nach den für die 
Einschätzung zur Einkommensteuer festgesetzten örtlichen Mittelpreisen bestimmt. Von dem 
Werte der Naturalien dürfen die etwa damit verbundenen Bezugskosten in Abzug 
gebracht werden. 
Art. 9. 
Feststehende Erträgnisse sind mit ihren im Laufe des Jahres zu erwartenden Be- 
trägen, unbestimmte oder schwankende Erträgnisse nach dem Ergebnisse des unmittelbar 
vorangegangenen Stenerjahres, und wenn sie noch nicht so lange bestehen, nach dem mut- 
maßlichen Jahresertrage in Berechnung zu nehmen. 
Ist bei feststehenden Erträgnissen nach den am maßgebenden Tage bereits bestehenden 
tatsächlichen Verhältnissen als sicher oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Aussicht 
zu nehmen, daß sie mit ihren im Laufe des Jahres kraft Rechtsanspruchs zu erwartenden 
Beträgen nicht oder nicht vollständig einbringlich sind, so sind sie mit dem mutmaßlichen 
Jahresertrage in Rechnung zu nehmen. Haben sich bei Beginn des nächsten Steuer- 
jahres diese Verhältnisse nicht geändert, so sind diese Erträgnisse nunmehr, und solange 
die außerordentlichen Verhältnisse sich gleich bleiben, nach dem Ergebnis des unmittelbar
	        
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