Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

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1851 Ausgleichungsversuch. 79 
Petersburg, einem stolzen Herrn von schroffen Formen, recht- 
haberischem und eigensinnigem Charakter, und vollständig von 
den politischen Anschauungen seines Meisters durchdrungen. 
Nachdem über die Bildung der Executive die beiden 
Großmächte einig geworden, traten die erste und die zweite 
Commission zu gemeinsamer Berathung der Competenz der 
künftigen Bundesorgane, sowohl gegen einander, als im Ver- 
hältniß zu den Einzelstaaten, zusammen. Fürst Schwarzen- 
berg hatte dafür gesorgt, daß in beiden Commissionen seine 
Freunde das Übergewicht hatten: so ging der Antrag auf die 
Aufnahme aller österreichischen und preußischen Lande in das 
Bundesgebiet ohne Schwierigkeit durch. Denselben Erfolg 
hatte das Eilferproject für die Executive zunächst in der 
ersten Commission; in der gemeinsamen Sitzung aber meldeten 
die beiden Mecklenburg und Holstein, d. h. Dänemark, eine 
entschiedene Verwahrung dagegen an: Dänemark wollte gar 
keine Executive, Mecklenburg wollte sie in der Hand allein 
von Osterreich und Preußen. Wie sich versteht, hatte der 
Widerspruch für den Commissionsbeschluß keine Folge. Die 
Befugnisse der Executive wurden erheblich weiter bemessen, als 
sie nach altem Bundesrechte der engere Rath gehabt hatte; 
jedoch gingen hier auch die Mittelstaaten nicht überall so weit, 
wie es im Sinne des Fürsten Schwarzenberg gelegen war, 
und vollends die Kleinstaaten in ihrer Scheu vor Schwarzen= 
berg's Herrschsucht folgten unverbrüchlich der Tendenz, so 
weit wie möglich keine Neuerung zuzulassen. So wurde be- 
schlossen, daß die Competenz der beiden Bundesorgane durch 
das Gesetz geregelt werde, in zweifelhaften Fällen aber die 
Vermuthung für das Plenum streiten, und diesem die Ent- 
scheidung über die Grenzen seiner Befugnisse zustehen sollte.
	        
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