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1851 Ausgleichungsversuch. 79
Petersburg, einem stolzen Herrn von schroffen Formen, recht-
haberischem und eigensinnigem Charakter, und vollständig von
den politischen Anschauungen seines Meisters durchdrungen.
Nachdem über die Bildung der Executive die beiden
Großmächte einig geworden, traten die erste und die zweite
Commission zu gemeinsamer Berathung der Competenz der
künftigen Bundesorgane, sowohl gegen einander, als im Ver-
hältniß zu den Einzelstaaten, zusammen. Fürst Schwarzen-
berg hatte dafür gesorgt, daß in beiden Commissionen seine
Freunde das Übergewicht hatten: so ging der Antrag auf die
Aufnahme aller österreichischen und preußischen Lande in das
Bundesgebiet ohne Schwierigkeit durch. Denselben Erfolg
hatte das Eilferproject für die Executive zunächst in der
ersten Commission; in der gemeinsamen Sitzung aber meldeten
die beiden Mecklenburg und Holstein, d. h. Dänemark, eine
entschiedene Verwahrung dagegen an: Dänemark wollte gar
keine Executive, Mecklenburg wollte sie in der Hand allein
von Osterreich und Preußen. Wie sich versteht, hatte der
Widerspruch für den Commissionsbeschluß keine Folge. Die
Befugnisse der Executive wurden erheblich weiter bemessen, als
sie nach altem Bundesrechte der engere Rath gehabt hatte;
jedoch gingen hier auch die Mittelstaaten nicht überall so weit,
wie es im Sinne des Fürsten Schwarzenberg gelegen war,
und vollends die Kleinstaaten in ihrer Scheu vor Schwarzen=
berg's Herrschsucht folgten unverbrüchlich der Tendenz, so
weit wie möglich keine Neuerung zuzulassen. So wurde be-
schlossen, daß die Competenz der beiden Bundesorgane durch
das Gesetz geregelt werde, in zweifelhaften Fällen aber die
Vermuthung für das Plenum streiten, und diesem die Ent-
scheidung über die Grenzen seiner Befugnisse zustehen sollte.