80 Die Dresdener Conferenzen. 1851
Dann kam die Frage zur Verhandlung, für welche Beschlüsse
des Plenums Stimmeneinhelligkeit nöthig, für welche eine
qualificirte oder eine einfache Mehrheit genügend sein sollte.
Charakteristisch für die antipreußische Gesinnung der Commis-
sionen war hier der Beschluß, daß über die Frage, ob ein
von einem deutschen Staate abgeschlossenes Bündniß der
Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesglieder zuwider
laufe, durch einfache Mehrheit des Plenums zu befinden sei:
man wollte ein möglichst handliches Mittel, jeden Versuch
zur Erneuerung der preußischen Union zu verhindern. Im
Ubrigen aber herrschte die Tendenz, die Forderungen des
alten Rechts auf Einstimmigkeit aufrecht zu erhalten oder
doch nur qualificirte Mehrheiten an ihre Stelle zu setzen.
So sollten die Grundsätze der bekanntlich elenden Bundes-
kriegsverfassung nur durch einstimmigen Beschluß geändert
werden; denn einer Steigerung der Militärlast widerstrebte
Bayern ebenso wie Reuß und Schwarzburg. Beschlüsse über
eine deutsche Flotte sollten einer Mehrheit von drei Viertel
bedürfen; die Königreiche verlangten sogar Einstimmigkeit für
die Gründung einer Kriegsmarine, und nur mit Mühe hinter-
trieb Graf Alvensleben, allein von Hannover, Oldenburg
und den Hansestädten unterstützt, einen Antrag, daß über-
haupt eine deutsche Flotte nicht existiren sollte. Das alte
Bundesrecht begehrte die Einstimmigkeit für jeden Beschluß
über organische Einrichtungen und gemeinnützige Anordnungen:
als dagegen Anträge angemeldet und zum Theil von der
Commission angenommen wurden, erhob sich Dänemark in
seinem ausführlichen Proteste zu der Erklärung, daß die
Unterdrückung des liberum veto der Anfang der Centrali-=
sation und Desorganisation des Bundes sein würde.