Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1851 Die Commissionsbeschlüsse. 81 
Es würde heute ohne Interesse sein, die Menge der 
einzelnen Anträge und Bestimmungen aufzuzählen; es genügt 
die allgemeine Bezeichnung der Tendenz, aus der sie her- 
vorgingen. So blieb es hinsichtlich der Einwirkung der 
Bundesbehörden auf die Zustände und Verfassungen der Einzel- 
staaten bei den alten Bundesgesetzen von 1820 und 1832; 
nur daß jetzt auch die Executive die Befugniß haben sollte, 
bei besonders dringlich scheinenden Fällen ohne Auftrag des 
Plenums zur Erhaltung der Ordnung einzuschreiten. Nicht 
weniger nach Schwarzenberg's Sinne war (in der dritten 
Commission) ein bayerisch-sächsischer Antrag auf Zolleinigung 
aller Bundesstaaten. Graf Alvensleben wußte die Verhand- 
lung über diese Lebensfrage des deutschen Zollvereins eine 
Weile hinzuhalten; auch konnte die Commission die materielle 
Unmöglichkeit eines sofortigen Eintritts Osterreichs in den 
Zollverein nicht verkennen, und so beschränkte sie sich auf 
eine Reihe von Artikeln über vorbereitende Erleichterung des 
Binnenverkehrs, damit im Jahre 1858 die definitive Beschluß- 
nahme über die große Zolleinigung erfolgen könne. Leider 
wurde die Befriedigung, welche Fürst Schwarzenberg den 
Mittelstaaten für so löbliche Bemühungen aussprach, einiger 
Maaßen getrübt durch das Vorgehen der werthen Freunde 
Beust und Pfordten auf einem andern Gebiete in der ersten 
Commission, wo dieselben mit großer Lebhaftigkeit das Be- 
dürfniß einer Volksvertretung neben dem Bundesplenum dar- 
legten. Graf Buol erklärte auf der Stelle den unabänder- 
lichen Widerspruch Osterreichs. Aber es war doch unangenehm, 
daß er in dieser wichtigen Frage außer Kurhessen und Luxem- 
burg nur noch die ihm sonst, wie wir sahen, sehr wider- 
wärtigen Mecklenburge und Dänemark auf seiner Seite fand, 
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches II. 6
	        
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