Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Scheinbare Nachgiebigkeit Dänemarks. 97 
besondere Rußland, dringend mahnten, eine so schwere Ver- 
wicklung durch einige Nachgiebigkeit zu vermeiden, da ergriff 
die dänische Regierung jene andere, durch die Form des 
deutschen Verfahrens dargebotene, den Eiderdänen höchst 
willkommene Position. Der Bund, der nur von Holstein- 
Lauenburg reden kann, erklärt, daß die Verfassung von 1855 
nicht rechtsbeständig sei. Nun wohl, so möge sein Wille 
buchstäblich geschehen; es möge die Verfassung für Holstein 
und Lauenburg, jedoch nur für diese, aufgehoben werden, 
aber für Dänemark und Schleswig bestehen bleiben. Besseres 
ließe sich für Dänemark nicht ersinnen. Denn Holstein bliebe 
dann unter der Herrschaft des für die gemeinsamen Angelegen- 
heiten dort wieder absolut gewordenen Königs; Gesetze und 
Budget für jene Angelegenheiten würden nach wie vor mit 
dem dänischen Reichsrath ohne Theilnahme der Holsteiner 
vereinbart, und dann durch königliche Verordnung in Holstein 
verfügt. Was aber Schleswig beträfe, so hätte das dänische 
Volk die Befriedigung, daß der Befehl des Bundestags selbst 
die Trennung des Landes von Holstein und seine Vers chmelzung 
mit Dänemark vollständig mache; der verpönte Name der 
Einverleibung würde nicht ausgesprochen, die Sache selbst 
aber vorhanden sein. So verkündete König Frederik VII. 
durch Patent vom 6. November 1858 die Aufhebung der 
Gesammtverfassung für Holstein und Lauenburg, sowie den 
Fortbestand derselben für Dänemark und Schleswig. 
Wie man sich denken wird, sah man auf der deutschen 
Seite die Angelegenheit in völlig anderm Lichte. Der Bundes- 
tag freilich mußte in der Vorbereitung der Execution inne 
halten: man konnte nicht anders, da dem Wortlaute des 
Bundesbeschlusses ganz genau nachzukommen war. Man 
v. Sybel, Begründung d. deutschen Reiches. III.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.