Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

102 Dänemarks Vertragsbrüche. 
Rechberg, nur mit Widerstreben in der bedenklichen Sache 
thue, was er schlechterdings nicht lassen könne. Indessen 
enthielt andrerseits gerade das Zerwürfniß mit Preußen für 
das Wiener Cabinet einen dringenden Antrieb, sich um die 
Gunst der kleinen Staaten und des deutschen Volkes zu be- 
mühen, und für diesen Zweck gab es kein besseres Mittel, als 
die Förderung der schleswig-holsteinischen Sache. So ant- 
wortete Osterreich am 26. August 1862 mit noch schärferem 
Ausdruck als Preußen auf Hall's Auslassung. Seine Denk- 
schrift bezeichnete die Fortdauer der Verfassung für Schleswig 
nach Aufhebung derselben für Holstein rückhaltlos als offene 
Verletzung der Abreden von 1852. Denn nach diesen sollte 
die Theilnahme aller Landschaften an der Gesammtverfassung 
eine gleichartige sein. Schleswig dürfe also in dieser Be- 
ziehung nicht anders als Holstein gestellt werden; ein dänisch- 
schleswig'scher Reichsrath, in welchem Holstein nicht vertreten 
wäre, müsse sofort als rechtlich unzulässig, als der Anfang 
einer Incorporation Schleswigs erscheinen. Ein Provisorium 
solcher Art könnte mithin nur unter Zustimmung aller Be- 
theiligten, also auch der holsteiner Stände und des deutschen 
Bundes, gefristet werden. Osterreich begehrte demnach, daß 
der dänische Reichstag und die Stände der drei Herzog- 
thümer gleichzeitig und mit gleicher Berechtigung über eine 
neue Gesammtverfassung gehört würden, welche vor allen 
Dingen eine Schutzwehr gegen die fortdauernde Benach- 
theiligung der deutschen Minorität durch die dänische Majo- 
rität zu bieten habe; zugleich seien die harten Sprachgesetze 
von 1850 aufzuheben, und in dieser Hinsicht auf den Rechts- 
zustand von 1847 zurückzugehen. ÜUberhaupt, fragte die 
Depesche, warum will Dänemark jetzt, wo die Erbfolgefrage
	        
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