112 Dänemarks Vertragsbrüche.
Am 30. März 1863 erschien das königliche Patent, welches
die neue Epoche der eiderdänischen Herrschaft eröffnete. Gleich
im Eingang kündigte es an, daß der Rechtsboden von 1852
verlassen werde. Die damaligen Bestimmungen seien unter
der nothwendigen Voraussetzung bewilligt worden, daß der
deutsche Bund seine Rechte in Holstein nicht zu rechtswidriger
Einmischung in die innere Ordnung der dänischen Monarchie
mißbrauchen, und daß die Stände der Herzogthümer mit
loyaler Gesinnung dem Streben der Regierung entgegen-
kommen würden. Leider habe sich keine dieser beiden Er-
wartungen erfüllt, und so sei, da eine definitive Ordnung
der Monarchie nicht länger verschoben werden könne, der
König genöthigt, die dazu erforderlichen Bestimmungen „so
weit wie möglich" im Einklang mit den Forderungen des
deutschen Bundes zu treffen. Es war also die Octroyirung
einer neuen Verfassung für Holstein, formell ohne vorherige
Zustimmung der Stände, materiell ohne Rücksicht auf die
Vereinbarung von 1852, mithin „so weit wie möglich“ im
Widerspruch mit den Beschlüssen des Bundes. Die Gesetz-
gebung im Herzogthum sollte fortan, sowohl für seine be-
sondern Provinzialsachen, als für die gemeinschaftlichen An-
gelegenheiten der Monarchie, durch den König und die Stände
ausgeübt werden. Wenn bei einer gemeinsamen Angelegenheit
die holsteiner Stände und der dänische Reichsrath entgegen-
gesetzten Beschluß faßten, so sollte der Gegenstand aus
den gemeinsamen Angelegenheiten ausscheiden (womit dann
Schleswig vollends der dänischen Mehrheit überliefert wäre).
In Betreff der Finanzen wurde das provisorische Normal-
budget von 1856 für definitiv erklärt, die Domänen und
deren Einkünfte also dem Herzogthum für immer entzogen.