Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

120 Beschluß der Execution. 
jedem Augenblick bereit stellen konnte, war von irgend welchen 
Rüstungen keine Rede; man begnügte sich, einige zuverlässige 
Officiere nach Dänemark zu schicken, um über etwaige mili- 
tärische Vorkehrungen des Gegners unterrichtet zu bleiben. 
In dieser abwartenden Politik konnte Bismarck durch den 
Ausbruch des polnischen Aufstandes und die Verwicklungen 
in Folge der Februar-Convention nur bestärkt werden. Als 
aber das Patent vom 30. März 1863 erschien, däuchte es 
dem Minister ebenso wie dem Grafen Rechberg doch unmöglich, 
eine so plumpe Herausforderung völlig schweigend hinzunehmen. 
An einen preußischen Krieg gegen Dänemark war freilich jetzt 
noch viel weniger als vor drei Monaten zu denken, wohl 
aber bot das Patent, ganz abgesehen von seinem innern 
Zusammenhange mit der drohenden Einverleibung Schleswigs, 
Anknüpfungspunkte genug für ein Executionsverfahren des 
deutschen Bundes zu Gunsten der holsteiner Sperialinteressen. 
Denn das Patent erweiterte zwar gemäß den deutschen For- 
derungen die Rechte der holsteiner Stände, erlassen aber 
hatte es König Frederik wieder ohne ständischen Beirath, 
in greller Nichtachtung der Zusagen von 1852, und dazu kamen 
dann schwere Verletzungen, welche Holstein auf finanziellem 
Gebiete trotz des Bundesbeschlusses vom 30. März 1860 
in der neuen Ordnung erlitt. Hier also war Stoff genug 
zu einer Frankfurter Berathung über die endliche Vollziehung 
der Bundesexecution. Es war und blieb eine halbe Maaß- 
regel, jedoch hatte sie wenigstens eine vortheilhafte Seite, 
gerade die verfassungsmäßige Langsamkeit jeder bundestäglichen 
Verhandlung. Es war leicht zu berechnen, daß das Ende 
des Jahres herankommen mußte, ehe die Execution zum 
Beschluß erhoben, und die Executionstruppen in Bewegung
	        
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