120 Beschluß der Execution.
jedem Augenblick bereit stellen konnte, war von irgend welchen
Rüstungen keine Rede; man begnügte sich, einige zuverlässige
Officiere nach Dänemark zu schicken, um über etwaige mili-
tärische Vorkehrungen des Gegners unterrichtet zu bleiben.
In dieser abwartenden Politik konnte Bismarck durch den
Ausbruch des polnischen Aufstandes und die Verwicklungen
in Folge der Februar-Convention nur bestärkt werden. Als
aber das Patent vom 30. März 1863 erschien, däuchte es
dem Minister ebenso wie dem Grafen Rechberg doch unmöglich,
eine so plumpe Herausforderung völlig schweigend hinzunehmen.
An einen preußischen Krieg gegen Dänemark war freilich jetzt
noch viel weniger als vor drei Monaten zu denken, wohl
aber bot das Patent, ganz abgesehen von seinem innern
Zusammenhange mit der drohenden Einverleibung Schleswigs,
Anknüpfungspunkte genug für ein Executionsverfahren des
deutschen Bundes zu Gunsten der holsteiner Sperialinteressen.
Denn das Patent erweiterte zwar gemäß den deutschen For-
derungen die Rechte der holsteiner Stände, erlassen aber
hatte es König Frederik wieder ohne ständischen Beirath,
in greller Nichtachtung der Zusagen von 1852, und dazu kamen
dann schwere Verletzungen, welche Holstein auf finanziellem
Gebiete trotz des Bundesbeschlusses vom 30. März 1860
in der neuen Ordnung erlitt. Hier also war Stoff genug
zu einer Frankfurter Berathung über die endliche Vollziehung
der Bundesexecution. Es war und blieb eine halbe Maaß-
regel, jedoch hatte sie wenigstens eine vortheilhafte Seite,
gerade die verfassungsmäßige Langsamkeit jeder bundestäglichen
Verhandlung. Es war leicht zu berechnen, daß das Ende
des Jahres herankommen mußte, ehe die Execution zum
Beschluß erhoben, und die Executionstruppen in Bewegung