Bundesbeschluß betreffend die Execution. 131
und gesetzgebende Gewalt beschränkt werden sollten. Auch
wenn dieser letzte Schritt im Augenblicke noch nicht vor-
geschlagen wurde, immer lag für Deutschland die Sache so,
daß der Bund bereits seit 1858 den bisherigen provisorischen
Zustand als eine verhüllte Einverleibung Schleswigs und
demnach als vertragswidrig bezeichnet hatte, und daß jetzt
das bisherige Provisorium in die definitive Einverleibung ver-
wandelt werden sollte. Die Herausforderung gegen Deutsch-
land war also noch erheblich trotziger als bei dem März-
patent. Es war hienach natürlich, daß, als am 1. October
der Bundestag zur Abstimmung über den Ausschußantrag
schritt, die Ankündigung der Execution fast einstimmigen Bei-
fall fand. Eben sollte die Umfrage beginnen, als der öster-
reichische Präsidialgesandte eine neue englische Depesche erhielt,
welche dringend von dem beabsichtigten Vorgehen abmahnte.
Kübeck gab der Versammlung davon Nachricht, erklärte aber
zugleich, daß er darin keinen Grund sehe, die Abstimmung
auszusetzen. Bei dieser waren dann die einzigen Dissentirenden
Dänemark und Luxemburg, die grundsätzlichen Gegner der
Maaßregel, und neben ihnen Baden, welchem der Antrag nicht
genug that, und die Forderung der schleswig--holsteinischen
Realunion von 1848 die einzig würdige für Deutschland
erschien. Der Antrag der Ausschüsse wurde mit 14 gegen
3 Stimmen zum Beschlusse erhoben.
Von beiden Seiten war hiemit der feindliche Gegensatz
in voller Bestimmtheit ausgesprochen.
In diesem Augenblicke aber fand es Bismarck gerathen,
nicht die Ziele, wohl aber die Haltung der preußischen
Politik zu modificiren. Er wünschte, wenn es ohne ander-
weitiges Unheil möglich wäre, noch einigen Aufschub der