fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

. Garnlsonen sind, so sollen die Orts.= Gelstliche beauftragt werden, die erforderliche 
Rotizen und Tabellen an die Central-Stelle elinzusenden. 
Wittfrauen werden unter dem Räme# des Mannes elngetragen, dessen Tedestag 
sodann angeführt wird. 
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5— ———s und #emeinen Soldaten, welche sich bei keinem Regi, 
ment mehr aufhalten., sollen nicht mehr in dle Milltär= Familien= Register, fondern 
in die ihrer Wohnerte kommen- « · 
Für das Verfahren wird folgendes vorgeschrieben: « 
« t)DieAudito’riIndsGelstllchcsbeakbclteudvsGeschäft gemelnschaftlich. 
2) Slie baben sich nach dem in dem Staats= und Reglerungs-Blatt von 1807. Nro 
C50. publleirten Gesetz genau zu richten, auch dasjenige zu befolgen, was ihnen dWe 
allergnädlgst angeordnete Central-Stelle, nämlich das General= Audliorlat und 
die Feld-Probstey, auftragen wird, so vie ste bel Anstands= Fillen sich an solche #u 
wenden paben, und durch dieselbe die nithigen gedruckten Tabellen erhalten werden. 
5) Slie haben das Geschäft mit aller Sorgfalt, Fleiß und Aceuratesse zu 
dareuf In Vorfallenhelten die rechtlichen Bewelse von genturpeln bara wren, das. 
werden konnen. 
SEeile werden ihre lerunterhabende Verantwortlichkelt beherzigen, und in der Ueber- 
zeugung arbelten, daß beim Milltär, wo Einheimische und Fremde siind, wo sich die 
Wehnorte so oft ändern und die Väter den Famillen so schnell entrissen werden b#n- 
nen, die genaue Führung dieser Reglster noch von größerer Wichtigkelt sehe, als 
bel dem Cioll-Stande, und daß eben deswegen auch die arößte Sorgfalt des 
Geuvernements elntrete. 
4n Alle unverheirathete Militär-Personen gebbren nicht in die Mlitär, Famlllen= 
Register, sondern blelben bkos in den Familien-Registern des Wohnorts ihrer Eltern, 
unter der Rubrik ihrer Eltern. 
5) Dagegen sind in dle Militr-Famillen-Register aufzunehmen, alle Verhelrathet 
oder im Wittwer: Stand lebende Militär-Personen, 96 mgen“ Kinder beberachen 
nicht. Jede dleser Personen ist in eine der gedruckten Dabellen genau nach der Vor- 
schrift des ebenangeführten Gesetzes im Staats= und Reglerungs= Blatt einzutragen. 
Dabel sind zuerst die Angaben der Milltär-Personen selbst von den Audliors 
von jeder Familie in eine eigene gedruck#e Tabelle, die als Conrept dient, zu sam- 
meln, aber nicht für sich allein schen als richtig anzunehmen und elnzutragen, son- 
dern dle Auditors haben dlese Angaben den Garnisons= oder in deren Ermangelung, 
den Orts-Geistlichen, zu communlelren, welche sodann bei denjenlgen Angaben, 
die nicht aus den Klechenbüchern ihrer Orte zu verificiren sind, an den Geistlichen 
der betreffenden Orte zu schreiben und eine amrliche unentgeldliche Veriftcarion der-
	        
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