Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

Die neue Verfassung für Dänemark-Schleswig. 139 
nach Hall's Begehren der 1. Januar 1864 als Einführungs- 
termin für die Verfassung festgestellt. Noch einmal aber setzte 
es einen scharfen Kampf vor der Schlußabstimmung. Kein 
Geringerer, als der ehemalige Minister Bluhme, der Unter- 
händler der Verträge von 1852, erhob sich gegen deren 
Bruch durch die neue Verfassung. Das königliche Manifest 
vom 28. Januar 1852, sagte er, habe damals die Rechts- 
grundlage sowohl für den Londoner Vertrag als für die 
Herstellung des Friedens mit Deutschland gebildet. Der 
leitende Gesichtspunkt bei all diesen Acten sei die Integrität 
der dänischen Monarchie gewesen, als nöthiges Bestandtheils 
für das europäische Gleichgewicht. Schon die Aussonderung 
Holsteins im Jahre 1858 habe eine Verletzung dieser In- 
tegrität enthalten, immerhin aber bisher nur als eine provi- 
sorische und deshalb für den Augenblick zu ertragende Maaß- 
regel. Mit dem Märzpatente aber sei sie definitiv geworden, 
und damit die Rechtsgrundlage von 1852 aufgegeben, und 
anstatt der Integrität die Zerstücklung der Monarchie be- 
gonnen. Im Jahre 1852 sei versprochen worden, daß 
Schleswig eine gleiche Stellung wie Holstein haben, daß 
Schleswig nicht incorporirt, daß die Einverleibung nicht an- 
gestrebt werden sollte: im Widerspruch hiemit erscheine jetzt 
dieses neue Gesetz, von welchem das Ministerium allerdings 
behaupte, daß es eine Einverleibung weder in sich schließe, 
noch vorbereite. Ich will meinerseits, sagte Bluhme, diese 
Erklärung nicht bestreiten. Aber welche der auswärtigen 
Mächte wird es uns glauben? 
Die Antwort auf diese Frage war bereits auf allen 
Seiten vorhanden. Der schwedische Minister Manderström 
erklärte, daß die neue Verfassung, wenn sie auch nicht un-
	        
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