Metadata: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

404 General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885. 
Kapitel II. Erklärung, betreffend den Sklavenhandel. 
Art.9. Da nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wo solche von den 
Signatärmächten anerkannt werden, der Sklavenhandel verboten ist, und die 
Operationen, welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, 
ebenfalls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte, welche in den das 
konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten Souveränitätsrechte oder einen 
Einfluss ausüben oder ausüben werden, dass diese Gebiete weder als Markt noch 
als Durchgangsstrasse für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Raoe, be- 
nutzt werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwendung aller 
ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende zu machen und 
diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen. 
Kapitel III. Erklärung, betreffend die Neutralität 
der in dem konventionellen Kongobecken einbegriffenen Gebiete. 
Art.10. Um dem Handel und der Industrie eine neue Bürgschaft der Sicher- 
heit zu geben und durch die Aufrechterhaltung des Friedens die Entwickelung 
der Civilisation in denjenigen Ländern zu sichern, welche im Artikel 1 erwähnt 
und dem System der Handelsfreiheit unterstellt sind, verpflichten sich die Hohen 
Theile, welche die gegenwärtige Akte unterzeichnen, und diejenigen, welche 
ihr in der Folge beitreten, die Neutralität der Gebiete oder Theile von Gebieten, 
welche den erwähnten Ländern angehören, einschliesslich der territorialen Ge- 
wässer, zu achten, so lange die Mächte, welche Souveränitäts- oder Protektorats- 
rechte über diese Gebiote ausüben oder ausüben werden, von dem Rechte, sich 
für neutral zu erklären, Gebrauch machen und den durch die Neutralität be- 
dingten Pflichten nachkommen. 
Art.11. Falls eine Macht, welche Souveränitäts- oder Protektoratsrechte 
in den im Artikel 1 erwähnten und dem Freihandelssystem unterstellten Ländern 
ausübt, in einen Krieg verwickelt werden sollte, verpflichten sich die Hohen 
Theile, welche die gegenwärtige Akte unterzeichnen, sowie diejenigen, welche 
ihr in der Folge beitreten, ihre guten Dienste zu leihen, damit die dieser Macht 
gehörigen und in der konventionellen Freihandelszone einbegriffenen Gebiete, 
im gemeinsamen Einverständniss dieser Macht und des anderen oder der anderen 
der kriegführenden Theile, für die Dauer des Krieges den Gesetzen der Neutralität 
unterstellt und so betrachtet werden, als ob sie einem nichtkriegführenden 
Staate angehörten. Die kriegführenden Theile würden von dem Zeitpunkte an 
darauf Verzicht zu leisten haben, ihre Feindseligkeiten auf die also neutralisirten 
webiete zu erstrecken oder dieselben als Basis für kriegerische Operationen zu 
nutzen. 
Art.12. Falls sich zwischen den Mächten, welche die gegenwärtige Akte 
unterzeichnen, oder denjenigen, welche etwa in der Folge derselben beitreten, ernste 
Meinungsverschiedenheiten mit Bezug auf die Grenzen oder innerhalb der Grenzen 
der im Artikel 1 erwähnten und dem Freihandelssystem unterstellten Gebiete 
ergeben, so verpflichten sich jene Mächte, bevor sie zur Waffengewalt schreiten, 
die Vermittelung einer oder mehrerer der befreundeten Mächte in Anspruch zu 
nehmen. 
Für den gleichen Fall behalten sich die gleichen Mächte vor, nach ihrem 
Ermessen auf ein schiedsrichterliches Verfahren. zurückzugreifen. 
Kapitel IV. Kongo-Schiffahrtsakte. 
Art.13. Die Schiffahrt auf dem Kongo, ohne Ausnahme irgend einer der 
Verzweigungen oder Ausläufe dieses Flusses, soll für die Kauffahrteischiffe aller 
Nationen, mögen sie mit Ladung oder Ballast fahren, vollkommen frei sein und 
bleiben, sowohl bezüglich der Beförderung von Waaren, wie von Reisenden. Sie 
hat sich zu richten nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte 
und den in Ausführung derselben zu erlassenden Vorschriften. 
Bei Ausübung dieser Schiffahrt sollen die Angehörigen und Flaggen aller 
Nationen in jeder Hinsicht auf dem Fusse einer vollkommenen Gleichheit be- 
handelt werden, sowohl für die direkte Schiffahrt vom offenen Meer nach den 
inneren Häfen des Kongo und umgekehrt, als für die grosse und kleine Küsten- 
schiffahrt und für die Kahnschiffahrt auf dem ganzen Laufe des Flusses.
	        
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