150 Erbstreit und Verfassungsfrage.
sei, als Haupt und Vertreter des Hauses zu handeln. Des-
halb wählte er jetzt in seinem Patente die Form, daß Herzog
Christian zu seinen, des Sohnes Gunsten, abgedankt und ihm
die Rechtstitel Augustenburg's cedirt habe. Damit aber kam
sein Verfahren auf einen vollends zweifelhaften Boden, und
seine Gegner verfehlten nicht, ihm dies mit bleibendem Nach-
drucke vorzuhalten. Mochte er selbst, sagten sie, durch das
Versprechen seines Vaters gebunden sein oder nicht, ohne
alle Frage stehe fest, daß der Vater gebunden sei. Dessen
bei fürstlichen Ehren und Worten gegebene Zusage habe nun
im eigenen und im Namen seiner Familie dahin gelautet, daß
er nichts unternehmen wollte, um die in Dänemark ein-
zurichtende Thronfolge und neue Ordnung zu stören: was
aber hätte er unternehmen können, mehr geeignet, diese Thron-
folge von Grund aus zu erschüttern, als eine Cession der
in seiner Hand gefesselten Ansprüche an einen Erben, dessen
Hand frei war? Die Cession stehe demnach in formellem
Widerspruch zu dem Gelöbniß von 1852, woraus sich ohne
Weiteres ihre absolute rechtliche Nichtigkeit ergebe.
Und die Meinung des Volkes in den Herzogthümern?
Dic uns vorliegenden Berichte geben darüber folgende
Auskunft.
Seit 1852 waren Jahre vergangen, wo in Schleswig-
Holstein der Name Augustenburg nicht genannt worden. Die
Familie hatte Geld von Kopenhagen genommen, lebte im
Ausland, Wenige wußten überhaupt noch von ihr. In dem
hart gedrückten Schleswig war sie nie beliebt gewesen; nie-
mand setzte auf sie oder auf ihre deutschen Verbindungen seine
Hoffnung: überhaupt, wenn die deutsche Nation zauderte, sich
des Bundeslandes Holstein anzunehmen, was sollte vollends