Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

150 Erbstreit und Verfassungsfrage. 
sei, als Haupt und Vertreter des Hauses zu handeln. Des- 
halb wählte er jetzt in seinem Patente die Form, daß Herzog 
Christian zu seinen, des Sohnes Gunsten, abgedankt und ihm 
die Rechtstitel Augustenburg's cedirt habe. Damit aber kam 
sein Verfahren auf einen vollends zweifelhaften Boden, und 
seine Gegner verfehlten nicht, ihm dies mit bleibendem Nach- 
drucke vorzuhalten. Mochte er selbst, sagten sie, durch das 
Versprechen seines Vaters gebunden sein oder nicht, ohne 
alle Frage stehe fest, daß der Vater gebunden sei. Dessen 
bei fürstlichen Ehren und Worten gegebene Zusage habe nun 
im eigenen und im Namen seiner Familie dahin gelautet, daß 
er nichts unternehmen wollte, um die in Dänemark ein- 
zurichtende Thronfolge und neue Ordnung zu stören: was 
aber hätte er unternehmen können, mehr geeignet, diese Thron- 
folge von Grund aus zu erschüttern, als eine Cession der 
in seiner Hand gefesselten Ansprüche an einen Erben, dessen 
Hand frei war? Die Cession stehe demnach in formellem 
Widerspruch zu dem Gelöbniß von 1852, woraus sich ohne 
Weiteres ihre absolute rechtliche Nichtigkeit ergebe. 
Und die Meinung des Volkes in den Herzogthümern? 
Dic uns vorliegenden Berichte geben darüber folgende 
Auskunft. 
Seit 1852 waren Jahre vergangen, wo in Schleswig- 
Holstein der Name Augustenburg nicht genannt worden. Die 
Familie hatte Geld von Kopenhagen genommen, lebte im 
Ausland, Wenige wußten überhaupt noch von ihr. In dem 
hart gedrückten Schleswig war sie nie beliebt gewesen; nie- 
mand setzte auf sie oder auf ihre deutschen Verbindungen seine 
Hoffnung: überhaupt, wenn die deutsche Nation zauderte, sich 
des Bundeslandes Holstein anzunehmen, was sollte vollends
	        
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